Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Der Betrachtungszeitraum als Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung

Je länger der Betrachtungszeitraum gewählt wird, um so höher ist die erzielte Energieeinsparung und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Dieses Prinzip gilt jedoch nur, wenn der Betrachtungszeitraum die Nutzungsdauer der Maßnahme nicht übersteigt.

Für einzelne Maßnahmen sollte sich der Betrachtungszeitraum an der technischen Lebensdauer einer Maßnahme orientieren. Es wird geprüft, ob die Investition in eine energetische Maßnahme durch die Einsparung erwirtschaftet werden kann, bevor eine erneute Investition notwendig wird.

Werden Modernisierungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Nutzungsdauern kombiniert, ist die Wahl des Betrachtungszeitraums komplexer. Übliche Betrachtungszeiträume sind 20 - 30 Jahre; auch die Orientierung an der Laufzeit eines Kredits kann sinnvoll sein.

Verschiedene Nutzungsdauern führen dazu, dass bei einem längeren Betrachtungszeitraum einzelne Teile, in der Regel zumindest Teile der Anlagentechnik, erneut ausgetauscht werden müssen. So fällt innerhalb des Betrachtungszeitraums eine Ersatzinvestition an. Diese kann über einen Ersatzinvestitionsfaktor aus der entsprechenden Tabelle in Abhängigkeit von technischer Lebensdauer, Betrachtungszeitraum, Teuerungsrate und Kalkulationszins ermittelt werden.

Überschreitet die Lebensdauer eines Bauteils den Betrachtungszeitraum, entsteht ein Restwert. Dieser kann mit finanzmathematischen Methoden bestimmt werden, z. B. der Abschreibung.

Im Zusammenhang mit der Bestimmung des „kostenoptimalen Anforderungsniveaus“ nach der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) durch die Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission (mittels einer Delegierten Verordnung nebst zugehörigen Leitlinien) eine Berechnungsmethode etabliert, die sich an der Annuitätenmethode orientiert und dabei Restwerte wie auch Ersatzinvestitionen berücksichtigt. Für derartige Berechnungen, die auch diesbezüglichen Berichten der Bundesregierung an die Kommission zugrunde gelegt werden müssen, ist der Betrachtungszeitraum fest vorgegeben:

  • für Maßnahmen an Wohngebäuden: 30 Jahre
  • für Maßnahmen an Nichtwohngebäude: 20 Jahre.