Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Zusammenwirken von GEG und technischem Regelwerk

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt diffizile technische Belange im Zusammenhang mit der Energieeinsparung und der Verwendung erneuerbarer Energien. Zumal das Gesetz dem Bürger Pflichten auferlegt, die meist auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind, müssen diese Regelungen eindeutig und im Vollzug zweifelsfrei nachprüfbar sein. Damit ist es unvermeidbar, auf technische Regeln zu verweisen, die den gesetzlich geforderten Stand präzise beschreiben und zur Überprüfung der Pflichterfüllung herangezogen werden können. Es muss aber auch sichergestellt sein, dass der Herausgeber der technischen Regeln den Willen des Gesetzgebers nicht nachträglich verändern kann (Rechtsstaatsprinzip).

Eindeutigkeit der gesetzlichen Pflichten

Die im GEG verankerten Pflichten bestehen generell aus einem vorgeschriebenen Grenzwert (z. B. Jahres-Primärenergiebedarf, Wärmedurchgangskoeffizient u. s. w.) sowie einer Regel zur Überprüfung der Einhaltung der Pflicht. Letzteres ist schon allein deshalb nötig, weil es für die geforderten Werte einer klaren Definition bedarf, aber umso mehr, weil viele dieser Werte von Randbedingungen abhängen, unter denen sie erreicht werden müssen (z. B. beim Jahres-Primärenergiebedarf: Klima, Innentemperatur, Luftwechsel u. s. w.).

Rechtsstaatsprinzip

In der technischen Regelsetzung wirken alle betroffenen Kreise mit. Diese haben eigene Interessen, die sich nicht zwangsläufig mit den Zielen des Gesetzgebers decken. Würde der Gesetzgeber also auf eine bestehende technische Regel verweisen, ohne ein Ausgabedatum zu nennen (undatierte Verweisung), so könnte durch die Normungsgremien im Nachhinein im Zuge einer Neuherausgabe der technischen Regel der Wille des Gesetzgebers in die eine oder die andere Richtung verändert werden. Deshalb musste der Gesetzgeber (wie zuvor schon beim aufgehobenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG - bzw. der Verordnungsgeber bei der aufgehobenen Energieeinsparverordnung - EnEV -) bei allen Pflichten und bei den Nachweisregeln auf datierte Verweisungen zurückgreifen, um dem Rechtsstaatsprinzip zu entsprechen.

Damit muss aber auch der Nachteil in Kauf genommen werden, dass neuere technische Entwicklungen häufig nicht oder nicht richtig beschrieben sind. Diesen Nachteil versucht das Gesetz durch Technologieklausel zu mildern.

>mehr über andere Berechnungsverfahren bei nicht beschriebenen Techniken
>mehr über Befreiungen, wenn der Gesetzeszweck auf andere Weise im selben Umfang erreicht wird.

Wird eine technische Regel fortgeschrieben (oder sogar zurückgezogen), auf die das GEG datiert verweist, ist im Kontext des Gesetzes – abweichend von sonstigen Anwendungszwecken – weiterhin die Fassung der technischen Regel anzuwenden, auf die im Gesetz datiert verwiesen wird.

>mehr dazu in Nummer 4.4 des "Handbuchs der Rechtsförmlichkeit".

Weiterverweisungen im Regelwerk

Im technischen Regelwerk ist es üblich geworden, auf andere technische Regeln undatiert zu verweisen. Das trifft in besonderem Maße auf die CEN-Regeln zu, die im Bereich der Energieeinsparung an Einfluss gewinnen. Sie werden zudem in einem Verfahren beschlossen, bei dem das deutsche Votum leicht überstimmt werden kann – mit der Wirkung, dass eine technische Regel, die nicht die Zustimmung der in Deutschland betroffenen Kreise hat, ins deutsche technische Regelwerk aufgenommen werden muss. Dasselbe kann auch zutreffen auf nachträgliche Änderungen an CEN-Regeln, auf die aus anderen technischen Regeln undatiert verwiesen wird.

Da Veränderungen an so zitierten weiteren technischen Regeln ebenfalls einen Einfluss auf den Willen des Gesetzgebers haben können, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 23 Absatz 4 der aufgehobenen EnEV in § 7 Absatz 4 GEG fortgeführt; die weiteren technischen Regeln werden auf den Stand zum Zeitpunkt der primären gesetzlichen Verweisung "eingefroren":

"Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht."

Vermutungsregelungen

Bei einigen Sachverhalten, bei denen eine ausschließliche Verweisung auf eine bestimmte Ausgabe einer bestimmten technischen Regel nicht ausreichen würde, um den Willen des Gesetzgeber kurz und eindeutig zu beschreiben, enthält das GEG so genannte "zweistufige Vermutungsregelungen". Hierbei werden im GEG die zuständigen Bundesministerien ermächtigt, in Bekanntmachungen klarzustellen, bei welcher Vorgehensweise die Einhaltung der anerkannten technischen Regeln im Sinne der gesetzlichen Pflicht "vermutet wird".

>siehe z. B. Bekanntmachungen zu Bestandsberechnungen
>mehr zu Vermutungsregelungen in Nummer 4.5.2 des „Handbuchs der Rechtsförmlichkeit“.