Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Heizkostenverordnung

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) regelt die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei zentral versorgten Gebäuden mit zwei oder mehr Nutzeinheiten. Ferner werden die Pflicht zur Verbrauchserfassung sowie die Ausstattung mit technischen Einrichtungen zur Verbrauchserfassung geregelt. Ausgenommen sind Wohngebäude, die über nur zwei Wohnungen verfügen, von denen eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird, sowie (hinsichtlich der Heizwärme) auch Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime und vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile.

Die Verordnung soll die Nutzer zur Energieeinsparung anhalten, indem ein wesentlicher Anteil der abzurechnenden Kosten vom erfassten Verbrauch des Nutzers abhängig sein muss. Sie hat insoweit Vorrang vor etwaigen anderen Regelungen in Mietverträgen.

Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung

Die geltende Änderungsverordnung der HeizkostenV wurde auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 erlassen. Mit der Änderungsverordnung werden neue Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Dazu zählen Verpflichtungen

  • zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung
  • zur unterjährigen Verbrauchsinformation sowie
  • zu bestimmten Abrechnungsinformationen

Des Weiteren wurden Empfehlungen des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings umgesetzt.

Geltender Verordnungsstand

Die aktuelle Änderungsverordnung wurde am 24. November 2021 vom Bundeskabinett beschlossen; die Bundesregierung hat diese Fassung mit Datum vom 30. November 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.4964) bekannt gemacht. Die Verordnung ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten: Link

Nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung müssen:

  • neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein
  • bereits installierte Geräte bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden
  • und Gebäudeeigentümer in Fällen, in denen fernablesbare Messgeräte installiert wurden, den Nutzenden mindestens zwei Mal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitstellen.

Zudem enthält die Änderungsverordnung Vorgaben dazu, welche Mindestinformationen Gebäudeeigentümer den Nutzenden – unabhängig von der Art der messtechnischen Ausstattung - mit den Abrechnungen zur Verfügung stellen müssen.

In Umsetzung der Empfehlungen des Bundeskartellamts fordert die Verordnung, dass, wenn neue fernlesbare messtechnische Einrichtungen eingebaut werden, diese künftig mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sind.

Alle früheren Fassungen der Verordnung finden sich im Archiv.