Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Vollzugsregelung

Der Vollzug von Bundesrecht obliegt in der Regel den Bundesländern, auch im Falle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Diese können eigenständig nähere Regelungen für die Umsetzung und Kontrolle der Anforderungen Gesetzes erlassen. In diesem Bereich finden sich Informationen zu den Vollzugsinstrumenten des GEG und zu den Regelungen, die die Länder für ihren jeweiligen Bereich erlassen haben; hier vor allem die Zuständigkeitsregelungen.

Erfüllungserklärung

Das Gebäudeenergiegesetz führt in § 92 eine Erfüllungserklärung ein, mit der die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes zu bestätigen ist. Dafür gibt das Gesetz Mindestinhalte vor. Den Ländern obliegt aber die weitere Gestaltung hinsichtlich des Umfangs der Nachweispflicht, der Ausstellungsberechtigten und des Zeitpunktes der Vorlage der Erklärung bei Behörden. Sie haben auch das Recht, Vollzugsaufgaben auf andere geeignete Stellen zu übertragen.
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Regelungen der Länder zum Vollzug des GEG

Der behördliche Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Bislang beziehen sich jedoch viele vorliegende landesrechtliche Regelungen zum energiesparrechtlichen Vollzug noch auf den bisherigen Rechtsstand vor der Ablösung von Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aufgrund der §§ 92 bis 95 GEG ist zu erwarten, dass die Bundesländer für ihren Bereich alsbald Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen für den Vollzug erlassen werden.
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Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Gebäudeenergiegesetz

Nach § 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gilt für die in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellten Anforderungen und Pflichten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der hier beschriebene Grundsatz kann unter anderem im Zusammenhang mit Befreiungen nach § 102 auf Grund unbilliger Härte eine Rolle spielen.
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Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes

Eine Befreiung von Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes mit Ausnahme der Energieausweispflichten im Teil 5 ist im Einzelfall möglich. § 102 GEG kennt zwei Arten von Befreiungen: die Befreiung, soweit gesetzliche Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen, sowie die Befreiung für den Fall, dass die Ziele des Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden.
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Private Nachweise

Beginnend mit der Heizungsanlagen-Verordnung in den 1990er Jahren waren „Private Nachweise“ ein Vollzugselement des Energieeinsparrechts, mit dem der klassische behördliche Vollzug unterstützt wurde. Seinerzeit waren es einige Länder, die so genannte „Fachunternehmererklärungen“ forderten. Mit § 26a der aufgehobenen Energieeinsparverordnung wurde das Instrument für verschiedenste Arbeiten an Bestandsgebäuden unmittelbar im Bundesrecht etabliert und auch mit Bußgeld bewehrt. Das Gebäudeenergiegesetz weitet in § 96 die Fälle aus, in denen Unternehmererklärungen erforderlich sind, und gibt zur Umsetzung einer Vorgabe der EU-Richtlinie 2018/844 auch vor, dass bei bestimmten Änderungen an der Anlagentechnik Daten zur Effizienz der neuen Technik in die Unternehmererklärung aufgenommen werden. Des Weiteren werden einige im aufgehobenen EEWärmeG bei Biomasse-Brennstoffen vorgegebene Herkunftsnachweise in die Form von Unternehmererklärungen der Lieferanten überführt.
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