Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Gebäudeenergiegesetz

Nach § 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gilt für die in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellten Anforderungen und Pflichten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der hier beschriebene Grundsatz kann unter anderem im Zusammenhang mit Befreiungen nach § 102 auf Grund unbilliger Härte eine Rolle spielen.

§ 5 GEG schreibt das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 5 Absatz 1 des aufgehobenen Energieeinsparungsgesetzes fort:
"Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen."

Beim Entwurf des GEG haben sich die federführenden Ministerien durch unabhängige Gutachter über die generelle Wirtschaftlichkeit der im Gesetz verankerten Anforderungen beraten lassen. Die Gutachter haben für eine breite Palette von Gebäuden und technischen Lösungen Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt.

Im Einzelfall können aber sowohl der Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen als auch die erzielte Einsparung an Energiekosten von den generalisierenden Annahmen der Gutachten abweichen. Soweit in Einzelfällen die Wirtschaftlichkeit der erforderlichen Investitionen nicht gegeben ist, sieht § 102 GEG auf Antrag bei der zuständigen Behörde die Möglichkeit der Befreiung von Anforderungen vor.
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