Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Regelungen der Länder zum Vollzug des GEG

iDer behördliche Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Bislang beziehen sich jedoch viele vorliegende landesrechtliche Regelungen zum energiesparrechtlichen Vollzug noch auf den bisherigen Rechtsstand vor der Ablösung von Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aufgrund der §§ 92 bis 95 GEG ist zu erwarten, dass die Bundesländer für ihren Bereich alsbald Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen für den Vollzug erlassen werden.

BBSR ist bemüht, die Angaben in diesem Bereich über Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern an die neuen Landesvorschriften über den Vollzug des GEG anzupassen, sobald solche vorliegen. Generell sind aber die nachstehenden Angaben ohne Gewähr, zumal immer wieder Änderungen erfolgen, die nicht immer sofort hier nachvollzogen werden können.

Vollzug der Energieeinsparverordnung in den Ländern

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