Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Private Nachweise

Beginnend mit der Heizungsanlagen-Verordnung in den 1990er Jahren waren „Private Nachweise“ ein Vollzugselement des Energieeinsparrechts, mit dem der klassische behördliche Vollzug unterstützt wurde. Seinerzeit waren es einige Länder, die so genannte „Fachunternehmererklärungen“ forderten. Mit § 26a der aufgehobenen Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde das Instrument für verschiedenste Arbeiten an Bestandsgebäuden unmittelbar im Bundesrecht etabliert und auch mit Bußgeld bewehrt. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) weitet in § 96 die Fälle aus, in denen Unternehmererklärungen erforderlich sind, und gibt zur Umsetzung einer Vorgabe der EU-Richtlinie 2018/844 auch vor, dass bei bestimmten Änderungen an der Anlagentechnik Daten zur Effizienz der neuen Technik in die Unternehmererklärung aufgenommen werden. Des Weiteren werden einige im aufgehobenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bei Biomasse-Brennstoffen vorgegebene Herkunftsnachweise in die Form von Unternehmererklärungen der Lieferanten überführt.

Ausstellung, Adressaten und Zweck von Unternehmererklärungen

Wer geschäftsmäßig bestimmte (unten genannte) Arbeiten an oder in bestehenden Gebäuden durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den jeweils einschlägigen Anforderungen des GEG entsprechen.

Die Unternehmererklärung dient zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Pflichten. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Er muss dazu die Erklärung für 10 Jahre aufbewahren.

Eine Formvorschrift für die Erklärungen sieht das GEG nicht vor; die Länder können solche Regelungen jedoch im Vollzug erlassen. Bei Unternehmererklärungen nach der aufgehobenen EnEV war es oft üblich, dass die Erklärung Bestandteil der Rechnung war.

Unternehmererklärungen bei baulichen Maßnahmen an bestehenden Gebäuden

Eine Unternehmererklärung ist auszustellen, wenn ein Unternehmen an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen gemäß § 48 i. V. m. Anlage 7 GEG durchgeführt hat. Bestätigt wird hierbei der nach Durchführung der Arbeiten für die betroffenen Flächen geforderte Wärmedurchgangskoeffizient.
Vergleichbares gilt auch, wenn durch ein Unternehmen die nachträgliche Dämmung einer obersten Geschossdecke auf Grund von § 47 (oder die ersatzweise Dämmung des darüber liegenden Dachs) durchgeführt wurde.

Unternehmererklärungen bei Maßnahmen an der Anlagentechnik bestehender Gebäude

Eine Unternehmererklärung ist auszustellen, wenn ein Unternehmen an der Anlagentechnik eines bestehenden Gebäudes folgende Maßnahmen durchgeführt hat:

  1. Einbau von Zentralheizungen
  2. Einbau von Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63 GEG

    Bei diesen Maßnahmen muss in der Unternehmererklärung nach § 96 Absatz 3 GEG auch bestätigt werden, dass die Vorschriften der §§ 61 bis 63 GEG eingehalten wurden. Bei Maßnahmen nach Nummer 1 ist zusätzlich die Aufwandszahl der Zentralheizung für die Raumheizung, im Falle von verbundenen Anlagen auch die Aufwandszahl der Warmwasserbereitung anzugeben. Hierbei ist die Nutzung der Bekanntmachungen über Bestandberechnungen zulässig.
    >mehr über die Bekanntmachungen zu Bestandsberechnungen

  3. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen
    Hierbei ist die Einhaltung der Vorschriften des § 64 GEG zu bestätigen
  4. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach den §§ 69 und 71 GEG oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70 GEG
    Hierbei ist die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über die Rohrleitungsdämmung (Anlage 8 GEG) zu bestätigen.
  5. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68 GEG
    Hierbei ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 65 bis 68 zu bestätigen. Zusätzlich ist nach § 96 Absatz 3 GEG der in § 65 begrenzte gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren anzugeben sowie der Wärmerückgewinnungsgrad, falls Anforderungen daran zu beachten sind.
  6. Ausrüstung von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66.
    Hierbei ist zu bestätigen, dass die regelungstechnischen Vorgaben nach § 66 GEG eingehalten sind.

Bestätigungen bei Brennstofflieferungen

Nutzungsoptionen für Erneuerbare Energien unter Verwendung von biogenen Brennstoffen

Werden zur Erfüllung der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien die Nutzungsoptionen nach § 38 (feste Biomasse), § 39 (flüssige Biomasse) oder § 40 (gasförmige Biomasse) gewählt, so ist der Eigentümer des Gebäudes nach § 96 Absatz 4 und 5 GEG verpflichtet, sich in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage durch den Lieferanten der Brennstoffe bescheinigen zu lassen, dass die gelieferten Brennstoffe die in den genannten Vorschriften geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind jeweils für 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
>mehr über Erneuerbare Energien

Anrechnung biogener Brennstoffe bei der Errichtung von Gebäuden

Nach § 22 Absatz 1 kann unter bestimmten Bedingungen für über das Erdgasnetz gelieferte gasförmige Biomasse bzw. für unter Druck verflüssigte gasförmige Biomasse (biogenes Flüssiggas) bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs ein besonderer Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil angerechnet werden:

  • Für über das Erdgasnetz bezogenes Biomethan darf bei Nutzung in einer KWK-Anlage der Faktors 0,5 (statt regulär 1,1) und bei Nutzung in einem Brennwertkessel der Faktor 0,7 (statt regulär 1,1) verwendet werden. Dafür ist Voraussetzung,
    o dass die Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans bestimmte Effizienzkriterien erfüllt, die sich aus früheren Förderbedingungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (von 2014) ergeben und
    o dass ein Massenbilanzsystem über die gesamte Lieferkette sicherstellt, dass die aus dem Netz entnommene Menge an Biomethan im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der ins Gasnetz eingespeisten Menge entspricht.
  • Für unter Druck verflüssigte gasförmige Biomasse darf bei Nutzung in einer KWK-Anlage der Faktors 0,5 (statt regulär 1,1) und bei Nutzung in einem Brennwertkessel der Faktor 0,7 (statt regulär 1,1) verwendet werden. Dafür ist Voraussetzung,
    o dass ein Massenbilanzsystem über die gesamte Lieferkette sicherstellt, dass die eingesetzte Menge an Biomethan im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der an anderer Stelle produzierten Menge entspricht.

Bei Vertragsabschluss muss der Bauherr sich vom Gaslieferanten die Erfüllung der Voraussetzungen für die gesamte Vertragslaufzeit bescheinigen lassen und die Bescheinigung spätestens einen Monat nach Gebäudefertigstellung der zuständigen Behörde vorlegen. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.

Bußgeldbewehrung

Unternehmer sind in den genannten Fällen zur Bestätigung der richtigen Ausführung in der Unternehmererklärung gesetzlich verpflichtet. Kommen sie der Pflicht zur Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.
Dasselbe gilt für Eigentümer, die die Abrechnungen über die Lieferung von biogenen Brennstoffen nicht oder nicht wenigstens 5 Jahre aufbewahren sowie für Bauherren, die sich erforderliche Bescheinigungen zu den Biogas-Lieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lassen oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Behörde vorlegen.