Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Erfüllungserklärung

Das Gebäudeenergiegesetz führt in § 92 eine Erfüllungserklärung ein, mit der die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes zu bestätigen ist. Dafür gibt das Gesetz Mindestinhalte vor. Den Ländern obliegt aber die weitere Gestaltung hinsichtlich des Umfangs der Nachweispflicht, der Ausstellungsberechtigten und des Zeitpunktes der Vorlage der Erklärung bei Behörden. Sie haben auch das Recht, Vollzugsaufgaben auf andere geeignete Stellen zu übertragen.

Funktionsweise der Erfüllungserklärung

Mit der Erfüllungserklärung wird

  • bei Neubauten sowie
  • bei Änderungen an Außenbauteilen nach § 48 GEG in Verbindung mit Gesamtnachweis nach § 50 GEG

bestätigt, dass bei der Maßnahme die Anforderungen des GEG eingehalten werden. Der Bauherr oder Eigentümer hat sie der zuständigen Behörde nach Fertigstellung vorzulegen, soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt für die Vorlage bestimmt. Die Erfüllungserklärung wird dem Bauherrn oder Eigentümer von einem zur Ausstellung der Erfüllungserklärung Berechtigten ausgestellt. Wer ausstellungsberechtigt ist, bestimmt das Landesrecht.
>mehr über Anforderungen an Neubauten
>mehr über den Gesamtnachweis bei Änderung an Außenbauteilen

Mindestinhalte

Für Neubauten und im Falle von Gesamtnachweisen bei Änderung bestehender Gebäude muss die Erfüllungserklärung die Berechnungen und alle zur Überprüfung der Berechnungen erforderlichen Angaben enthalten. Sie muss unter Beachtung der Berechnungsvorgaben und der technischen Anforderungen und Randbedingungen, die das GEG vorgibt, ausgestellt werden. Details zum Umfang der Nachweispflicht bestimmt das Landesrecht.

Verordnungsermächtigung für die Länder

§ 94 GEG enthält eine Palette von Verordnungsermächtigungen für die Länder zum Vollzug des Gesetzes. Die Länder können demnach durch Rechtsverordnungen regeln

  • das Verfahren zur Erfüllungserklärung,
  • einen eventuell vom Grundsatz in § 92 GEG abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage,
  • die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung,
  • Details zu den Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise sowie
  • weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten des Gesetzes.

Die Länder sind ferner berechtigt, durch Rechtsverordnungen Vollzugsaufgaben des GEG auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder einen Sachverständigen zu übertragen.

>mehr zu den Regelungen der Bundesländer