Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Befreiung im Einzelfall von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes

Eine Befreiung von Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit Ausnahme der Energieausweispflichten im Teil 5 ist im Einzelfall möglich. § 102 GEG kennt zwei Arten von Befreiungen: die Befreiung, soweit gesetzliche Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen, sowie die Befreiung für den Fall, dass die Ziele des Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden.

§ 102 Absatz 1 GEG legt bezüglich der Befreiung im Einzelfall fest:

„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit

  1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
  2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“

§ 102 Absatz 2 schließt die Anwendung der Regelung auf die Energieausweisplichten aus:

„Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.“

§ 102 Absatz 3 sieht eine Darlegungspflicht vor. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Kosten des Eigentümers oder Bauherren durch qualifizierte Sachverständige beurteilt werden.

Befreiung auf Grund unbilliger Härte

Die Regelung über die Befreiung auf Grund unbilliger Härte schreibt die Vorschrift in § 25 Absatz 1 der aufgehobenen EnEV fort. Hervorzuheben ist, dass es zwar einerseits eines Antrags des Bauherren oder Eigentümers bedarf, die zuständige Behörde andererseits aber befreien muss, soweit Anforderungen eine unbillige Härte verursachen.

Eine unbillige Härte stellt nach § 102 Absatz 1 Satz2 insbesondere die Unwirtschaftlichkeit im konkreten Einzelfall dar. Für den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit ist Folgendes zu beachten:

  • Nur die energetisch bedingten (Investitions-)Mehrkosten einer Modernisierungsmaßnahme sind anzusetzen - instandhaltungsbedingte Aufwendungen sind nicht miteinzubeziehen ("Kopplungsprinzip").
  • Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit soll in der Regel mit dynamischen Berechnungsverfahren erfolgen.
  • Eine Befreiung soll nur insoweit erteilt werden, wie die Einhaltung der Anforderungen wirtschaftlich nicht vertretbar ist (das heißt: zumeist keine vollständige, sondern nur eine teilweise Befreiung, z. B. bezüglich der Höhe der Anforderungen oder für Teilbereiche des Bauvorhabens).
  • Die Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme muss deutlich erkennbar sein.
  • Der Nachweis ist für jede einzelne Maßnahme zu erbringen.

Eine Übersicht über Verfahren zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der notwendigen Randbedingungen sind in der Rubrik "Wirtschaftlichkeit" dargestellt.
>mehr zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit
>mehr über die Randbedingungen und die Berechnungsmethode, die den Wirtschaftlichkeitsberechnungen beim Erlass des GEG zugrunde lagen.

Unabhängig davon können die Bundesländer Randbedingungen und zulässige Verfahren für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit für den Vollzug festlegen. Die Regelungen können sich je nach Bundesland unterscheiden. Zum vergleichbaren Sachverhalt nach der aufgehobenen Energieeinsparverordnung (EnEV) haben folgende Länder Regeln veröffentlicht.
>mehr über Regeln für Hessen
>mehr über Regeln für Nordrhein-Westfalen

Befreiung, weil die Ziele auf andere Art in gleichem Umfang erreicht werden

Diese Art der Befreiung wurde in § 24 Absatz 2 der aufgehobenen EnEV als „Ausnahme“ bezeichnet. Es handelt sich hier um eine sehr allgemeine Technologieklausel. Daneben gibt es speziellere Technologieklauseln:

  • Die Innovationsklausel in § 103 Absatz 1 und 2 GEG räumt als Erweiterung der Befreiungsregelung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 temporär die Möglichkeit eines gleichwertigen Nachweises der Erreichung der Gesetzesziele mit anderen Zielgrößen (Treibhausgasemissionen und Endenergiebedarf) ein.
    >mehr über die Innovationsklausel
  • § 33 GEG lässt die Nutzung anderer Berechnungsverfahren – insbesondere Simulationsverfahren – für die energetische Bewertung von Komponenten zu, deren Eigenschaften durch das ansonsten zu verwendende Regelwerk (noch) nicht beschrieben werden.
    >mehr über Grundlagen für Simulationsverfahren

Diesen beiden Regelungen gebührt als "lex specialis" im Regelfall der Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift in § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.