Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Übergangsrecht

Mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes 2023 (GEG 2023) am 1. Januar 2023 ist zugleich das bis dahin gültige GEG 2020 außer Kraft getreten. Dennoch ist zu erwarten, dass in näherer Zukunft für eine Übergangszeit bzw. für Übergangsfälle in nicht wenigen Fällen auch weiterhin das GEG 2020 oder die durch das GEG 2020 aufgehobene EnEV und das aufgehobene EEWärmeG zur Anwendung kommen.

Allgemeines Übergangsrecht

Stichtage

Das GEG enthält in § 111 besondere Regelungen hinsichtlich des Stichtages für die Anwendung eines bestimmten Rechtsstandes auf ein Bauvorhaben.

  • Genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben:
    Das GEG 2023 ist nicht auf Vorhaben anzuwenden, die die Errichtung, die Änderung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Inhalt haben und vor Inkrafttreten des GEG 2023 beantragt oder angezeigt wurden. Auf diese Vorhaben ist weiterhin die durch das GEG 2020 oder ggf. sogar noch die durch das GEG 2020 abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften (also die aufgehobene EnEV sowie das aufgehobene EEWärmeG) in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.
  • Nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, für die eine Pflicht zur Kenntnisgabe besteht:
    Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach Maßgabe des (jeweils geltenden) Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, sind weiterhin die durch das GEG abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften (also die aufgehobene EnEV sowie das aufgehobene EEWärmeG)in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe geltenden Fassung anzuwenden.
  • Sonstige nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben
    Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist weiterhin das GEG 2020 oder ggf. sogar noch die durch das GEG 2020 abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften (also die aufgehobene EnEV sowie das aufgehobene EEWärmeG)in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden.
  • Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend auch für den Fall zukünftiger Änderungen des GEG. Maßgebend für den anzuwendenden Stand des GEG ist dann der entsprechende Stichtag nach vorgenannten Regelungen.

Die vorgenannten Regelungen sollen dem Bauherrn Planungssicherheit geben.

>mehr zu den Vorschriften des GEG 2020
>mehr zu den Vorschriften der aufgehobenen EnEV
>mehr zu den Vorschriften des aufgehobenen EEWärmeG.

Optierungsrecht des Bauherrn

Der Bauherr kann für sein Vorhaben auch für die Anwendung neueren Rechts optieren, solange über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch nicht bestandsskräftig entschieden worden ist. Dies kann in einigen Fällen vorteilhaft sein, insbesondere dann, wenn die neue Vorschrift im Einzelfall Erleichterungen gegenüber früherem Recht enthält (z. B. Regelung des § 36 zur Anrechnung von erneuerbarem Strom) oder wenn die neuen, durch das GEG 2023 eingeführten Regelungen eine günstigere Bewertung der eingesetzten Gebäudekomponenten ermöglichen. Es darf aber nicht der Eindruck entstehen, als könne der Bauherr für einzelne Vorschriften des neuen Rechts optieren.

Besondere Übergangsvorschriften für Energieausweis-Aussteller

Die in § 113 GEG enthaltenen Übergangsvorschriften gehen auf die Energieeinsparverordnung 2007 zurück. Sie sind sämtlich an einen besonderen Stichtag, den Kabinettbeschluss über den Regierungsentwurf dieser Verordnung (25. April 2007) geknüpft.

Folgende Gruppen werden unter der Voraussetzung, dass ihre Qualifikation zum Stichtag bereits vorlag bzw. ihre dazu nötige Fortbildung vor diesem Stichtag begonnen wurde, durch diese Übergangsvorschriften ebenfalls zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude berechtigt:

  • Berater in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geförderten „Vor-Ort-Beratung“
    Diese Personengruppe ist überwiegend bereits durch Regelungen des § 88 zur Ausstellung berechtigt; hier geht es um Fälle, in denen eine andere, z. T. baufremde, Grundqualifikation vorliegt.
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie.
    Bei dieser Personengruppe handelt es sich um Teilnehmer eines mit Hinblick auf die Einführung der Energieausweise durchgeführten Weiterbildungsprojekts.
  • Energieberater im Handwerk
    Diese Personengruppe ist überwiegend bereits durch Regelungen des § 88 zur Ausstellung berechtigt; hier geht es um Fälle, in denen eine andere, z. T. baufremde, Grundqualifikation vorliegt.