Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Berechnung der Treibhausgasemissionen

Da nach dem GEG die Angabe von Treibhausgasemissionen in Energieausweisen obligatorisch ist, wird auch deren Bestimmung gesetzlich geregelt. Anlage 9 GEG enthält eine differenzierte Tabelle und Berechnungsvorschriften. Auch die Angaben dieser Tabelle entsprechen weitestgehend denen in DIN V 18599-1 Anhang A. Mit der so genannten „Innovationsklausel“ wird temporär die Möglichkeit eröffnet, bei Neubauten und wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäude über die Treibhausgasemissionen und den Endenergiebedarf die gleichwertige Erfüllung der Gesetzesziele nachzuweisen. Auch hierfür werden eindeutige Berechnungsregeln für Treibhausgasemissionen benötigt.

Für die neue Pflichtangabe in Energieausweisen verweist § 85 GEG wegen der Bestimmung der Treibhausgasemissionen auf Anlage 9 GEG.

Bei Energiebedarfsausweisen sollen nach den dort angegebenen Vorschriften die nach DIN V 18599: 2018-09 berechneten Endenergiebedarfswerte mit in Anlage 9 gegebenen Emissionsfaktoren multipliziert werden. Bei Wohngebäuden dürfen auch Endenergiebedarfswerte verwendet werden, die nach DIN V 4701-10 berechnet worden sind. Bei Energieverbrauchsausweisen werden die Verbrauchswerte benutzt, die nach den Bekanntmachungen für Verbrauchsausweise heizwertbezogen zu ermitteln sind.

Tabelle der Emissionsfaktoren aus Anlage 9 GEG Tabelle der Emissionsfaktoren aus Anlage 9 GEG
Quelle: BBSR

>mehr über die Bekanntmachungen für Verbrauchsausweise

Es spricht demnach auch hier vieles dafür, dass einheitlich heizwertbezogene Endenergiewerte als Berechnungsgrundlage verwendet werden sollen. Sie führen auch regelmäßig zu niedrigeren Angaben in den Ausweisen.

Auch wenn die Innovationsklausel in § 103 GEG wegen der Berechnung der Treibhausgasemissionen nicht direkt auf Anlage 9 GEG verweist, ist mangels abweichender Regelungen davon auszugehen, dass hiernach vorgegangen werden soll.
>mehr über die Innovationsklausel