Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Quartiersansatz

Die Regelung über "Wärmeversorgung im Quartier" in § 107 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist zum Teil neu, führt aber auch zum Teil die Vorschrift aus § 6 des aufgehobenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) fort, wonach für mehrere Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien getroffen werden kann. Neu ist dagegen in § 107 GEG, dass dies auch auf die Wärmeversorgung der Gebäude insgesamt angewandt werden kann, auch für bestehende Gebäude, die einer Modernisierung mit Gesamtnachweis unterzogen werden.

Gegenstand von Vereinbarungen

Vereinbarungen zur gemeinsamen Wärmeversorgung können insbesondere betreffen

  • die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung
  • die gemeinsame Erfüllung der Anforderung zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien und
  • die Benutzung von Grundstücken, Betretungs- und Leitungsführungsrechte.

Energieversorgungsunternehmen können an den Vereinbarungen beteiligt werden.

Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den baulichen Wärmeschutz der Gebäudehülle müssen bei jedem einzelnen Gebäude eingehalten werden; sie können durch eine Vereinbarung zur Wärmeversorgung im Quartier nicht abbedungen werden.

Vorlagepflicht, Schriftform

Vereinbarungen über die gemeinsame Wärmeversorgung mehrerer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, bedürfen in der Regel der Schriftform. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Wenn alle Gebäude einem einzigen Eigentümer gehören, muss dieser der Behörde auf Verlangen eine schriftliche Dokumentation vorlegen.

Weitere Regelungen für Gebäudemehrheiten

Die Innovationsklausel in § 103 Absatz 3 und 4 GEG erlaubt temporär bis zum 31. Dezember 2025 bei der Modernisierung von Außenbauteilen bestehender Gebäude in räumlichem Zusammenhang die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen.
>mehr über die Innovationsklausel

§ 22 Absatz 1 Nummer 4 GEG begünstigt die Errichtung von Neubauten, die mit bestimmten KWK-Anlagen ausgestattet werden und Bestandsgebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, dauerhaft mit Wärme versorgen, wenn deren mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel außer Betrieb genommen werden.
>mehr über den Primärenergiefaktor bei Neubauten mit KWK-Anlagen, die Bestandsgebäude mitversorgen

Für bestehende Gebäude der öffentlichen Hand, die in einer Liegenschaft stehen und für die in Zusammenhang mit einer grundlegenden Renovierung eine Nutzungspflicht erneuerbarer Energien entsteht, enthält § 52 Absatz 5 GEG eine spezielle Regelung über die gemeinsame Erfüllung der Nutzungspflicht durch die gesamte Liegenschaft.
>mehr über die Nutzungspflicht bei bestehenden Gebäuden der öffentlichen Hand