Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Primärenergiefaktoren

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Verwendung von Primärenergiefaktoren direkt gesetzlich in § 22, wo – neben einigen besonderen Regelungen vor allem zur Fern- und Nahwärme – auf eine umfangreiche Tabelle mit Primärenergiefaktoren in Anlage 4 GEG verwiesen wird.

Tabellierte Primärenergiefaktoren in Anlage 4

In Berechnungen nach dem GEG wird stets der "nicht erneuerbare Anteil" der Primärenergiefaktoren verwendet.

Primärenergiefaktoren aus Anlage 4 GEG Primärenergiefaktoren aus Anlage 4 GEG
Quelle: BBSR

In Berechnungen nach dem GEG wird stets der "nicht erneuerbare Anteil" der Primärenergiefaktoren verwendet.

Besondere Regelungen für Fern- und Nahwärme

Das bisher nach der aufgehobenen EnEV für die rechnerische Bestimmung des örtlichen Primärenergiefaktors für Wärme aus Fern- und Nahwärmenetzen verwendete so genannte "Stromgutschriftverfahren" steht unter Kritik, weil es häufig sehr niedrige Primärenergiefaktoren ausweist, die einige Versorgungsgebiete begünstigen und dort wenig förderlich für die Modernisierungsbereitschaft sind. Deshalb ist in § 22 Absatz 2 bis 5 ein schrittweiser Umstieg auf das so genannte "Carnot-Verfahren" bis zum Jahr 2030 aufgezeigt, das in Absatz 5 unter Bezug auf eine Europäische Norm beschrieben ist. Dieser Übergangsprozess soll den Wärmelieferanten eine Modernisierung ihrer Netze ermöglichen. In Absatz 2 wird die bisher praktizierte Berechnungsmethode sanktioniert, allerdings um eine Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse und der angewandten Methodik durch den Wärmelieferanten erweitert. In Absatz 3 wird eine untere Begrenzung der Rechenergebnisse aus dem bisher üblichen Verfahren. vorgegeben, Absatz 4 beschreibt die ebenfalls schon bislang praktizierte Anwendung von Pauschalwerten aus DIN V 18599-1, die zur Anwendung kommt, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen für das Netz keinen Primärenergiefaktor ermittelt und veröffentlicht hat.

Primärenergiefaktor für Wärme aus Großwärmepumpen in einem Wärmenetz

Um wärmenetzgebundene Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien nicht zu benachteiligen, wird hierfür ein gesonderter Primärenergiefaktor ausgewiesen. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist als Primärenergiefaktor für netzbetriebenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe als Primärenergiefaktor der Faktor 1,2 anzuwenden

Besondere Regelung für die Berücksichtigung von gasförmiger oder flüssiger Biomasse

Gebäudenahe Erzeugung

Nach § 22 GEG kann gasförmige und flüssige Biomasse mit einem nicht erneuerbaren Anteil des Primärenergiefaktors von "0,3" (statt ansonsten 1,1) angerechnet werden, wenn diese Biomasse in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu einem Gebäude (oder einer räumlich zusammenhängenden Gebäudemehrheit) erzeugt und unmittelbar – also ohne zwischengelagertes öffentliches Netz – in diesem Gebäude (oder dieser Gebäudemehrheit) verbraucht wird.

Lieferung von Biomethan aus dem Gasnetz

Die folgenden Vorschriften in § 22 GEG lehnen sich an Regelungen des aufgehobenen EEWärmeG an:

a) Bei zu errichtenden Gebäuden kann für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan), unter folgenden Voraussetzungen der Faktor 0,5 (statt regulär 1,1) angewandt werden:

  • Die Biomasse muss in einer "hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage" genutzt werden. Hierzu verweist das GEG auf das KWK-Gesetz, das diesen Begriff unter Verweisung auf die EU-Richtlinie 2012/27/EU definiert. Nach Anhang II dieser Richtlinie ist bei KWK-Anlagen "mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel" (also der für gebäudeintegrierte KWK-Anlagen üblichen Größe) regelmäßig davon auszugehen, dass es sich um "hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen" handelt.
    >Externer Link zur Richtlinie 2012/27/EU.
  • Die Aufbereitung und Einspeisung muss bestimmte Effizienzkriterien erfüllen, die sich aus früheren Förderbedingungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (von 2014) ergeben.
  • Über die gesamte Lieferkette muss ein Massenbilanzsystem sicherstellen, dass die aus dem Netz entnommene Menge an Biomethan im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der ins Gasnetz eingespeisten Menge entspricht.

b) Bei zu errichtenden Gebäuden kann für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan), unter folgenden Voraussetzungen der Faktor 0,7 (statt regulär 1,1) angewandt werden:

  • Die Biomasse muss in einem Brennwertkessel genutzt werden.
  • Die Aufbereitung und Einspeisung muss bestimmte Effizienzkriterien erfüllen, die sich aus früheren Förderbedingungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (von 2014) ergeben.
  • Über die gesamte Lieferkette muss ein Massenbilanzsystem über sicherstellen, dass die aus dem Netz entnommene Menge an Biomethan im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der ins Gasnetz eingespeisten Menge entspricht.

Bei Gemischen aus Erdgas und gasförmiger Biomasse werden die vorgenannten Werte der Primärenergiefaktoren nur für den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet.

Lieferung von unter Druck verflüssigtem Biomethan (biogenem Flüssiggas)

a) Bei zu errichtenden Gebäuden kann für unter Druck verflüssigtes Biomethan (biogenes Flüssiggas) unter folgenden Voraussetzungen der Faktor 0,5 (statt regulär 1,1) angewandt werden:

  • Die Biomasse muss in einer "hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage" genutzt werden. Hierzu verweist das GEG auf das KWK-Gesetz, das diesen Begriff unter Verweisung auf die EU-Richtlinie 2012/27/EU definiert. Nach Anhang II dieser Richtlinie ist bei KWK-Anlagen "mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel" (also der für gebäudeintegrierte KWK-Anlagen üblichen Größe) regelmäßig davon auszugehen, dass es sich um "hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen" handelt. (Externer Link zur Richtlinie siehe oben)
  • Über die gesamte Lieferkette muss ein Massenbilanzsystem sicherstellen, dass die eingesetzte Menge an Biomethan im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der an anderer Stelle produzierten Menge entspricht.

b) Bei zu errichtenden Gebäuden kann für unter Druck verflüssigtes Biomethan (biogenes Flüssiggas) unter folgenden Voraussetzungen der Faktor 0,7 (statt regulär 1,1) angewandt werden:

  • Die Biomasse muss in einem Brennwertkessel genutzt werden.
  • Über die gesamte Lieferkette muss ein Massenbilanzsystem sicherstellen, dass die eingesetzte Menge an Biomethan im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der an anderer Stelle produzierten Menge entspricht.

>mehr über den Nachweis der Voraussetzungen für geliefertes Biomethan.

Bei Gemischen aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas werden die vorgenannten Werte der Primärenergiefaktoren nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet.

Besondere Regelungen bei Mitversorgung von Bestandsgebäuden durch einen Neubau mit KWK-Anlage

Bei einem zu errichtenden Gebäude, das mit Wärme aus einer mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen hocheffizienten KWK-Anlage versorgst wird, darf für diese Wärme (statt einer Berechnung nach DIN V 18599-9) pauschal der Primärenergiefaktor "0,6" verwendet werden, wenn

  • die Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende Gebäude und ein oder mehrere bestehende Gebäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, dauerhaft mit Wärme versorgt und
  • vorhandene, mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel der mitversorgten bestehenden Gebäude außer Betrieb genommen werden.