Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Neubauanforderungen Wohngebäude

Neubauanforderungen Wohngebäude

Neben den generellen Anforderungen an neue Gebäude werden für zu errichtende Wohngebäude folgende Anforderungen gestellt:

  • Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf einen individuell zu bestimmenden Maximalwert ("Gesamtenergieeffizienz"),
  • Begrenzung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust auf einen individuell zu bestimmenden Maximalwert ("Wärmeschutzanforderung"),
  • Begrenzung der Sonneneintragskennwerte oder der Übertemperatur-Gradstunden nach DIN 4108-2 ("Sommerlicher Wärmeschutz"),
  • Anteilige Nutzungspflicht (Quote) für erneuerbare Energien für die Wärme und Kälteerzeugung.

Die Nachweisregeln und Randbedingungen für alle vier Anforderungsgrößen sind unter Bezug auf bestimmte technische Regeln festgelegt, damit die Anforderungen eindeutig sind.

Referenzgebäudeverfahren

Die Anforderungen nehmen Rücksicht auf die individuelle Bauaufgabe: Die Größe des Gebäudes, seine (oft durch das Baugrundstück determinierte) Form und Ausrichtung sowie die Aufteilung der Hüllflächenanteile können die Möglichkeiten begrenzen, den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust zu reduzieren. Deshalb werden die Grenzwerte hierfür in Deutschland mit Hilfe des Referenzgebäudes bestimmt.

 Abb. 9: Referenzgebäudeverfahren Abb. 9: Referenzgebäudeverfahren
Quelle: BBSR / fotolia.com

Das Referenzgebäude ist im Hinblick auf seine gesamte Geometrie, seine Gebäudenutzfläche, seine Ausrichtung und seine Nutzung identisch mit dem realen Gebäude. Jedoch sind die energetischen Eigenschaften der Hüllfläche (Außenwände, Dach, Fenster, Türen, Grundfläche, Wärmebrücken, Dichtheit) sowie der Anlagentechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Klima-/Lüftungssystem) in Anlage 1 des GEG für den Zweck der Grenzwertberechnung vorgegeben.

Anforderungsniveau

Nach § 15 GEG beträgt für ein neues Wohngebäude der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf 55 Prozent des für sein Referenzgebäude berechneten Wertes.

Der für die Hüllfläche des Referenzgebäudes bestimmte Transmissionswärmeverlust ist der Grenzwert für den Transmissionswärmeverlust des realen Gebäudes.

Nachweisverfahren Primärenergiebedarf

Für Wohngebäude darf der Nachweis mit zwei alternativ anwendbaren Verfahren erfolgen:

  • DIN V 18599: 2018-09
    oder - befristet bis Ende 2023 -
  • DIN V 4108-6: 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08.

Bei beiden Verfahren ist der Transmissionswärmeverlust ein Zwischenergebnis.

Beide Gebäudeausführungen (Referenz- und reales Gebäude) müssen mit demselben Nachweisverfahren und denselben Randbedingungen berechnet werden. Moderne Softwarelösungen berechnen das Referenzgebäude im Hintergrund mit; nimmt der Planer am realen Gebäude z. B. geometrische Änderungen vor, wird das Referenzgebäude automatisch entsprechend mit verändert.

Sommerlicher Wärmeschutz

Der Nachweis des "sommerlichen Wärmeschutzes" erfolgt unabhängig stets nach DIN V 4108-2: 2013-02. Dort sind auch die Grenzwerte vorgegeben. Die Norm enthält ferner Bedingungen, unter denen auf den Nachweis verzichtet werden kann. Für Wohngebäude ist dies der Fall, wenn

  • beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 % beträgt und
  • sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inkl. derer eines eventuellen Glasvorbaus) mit außenliegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausgestattet sind.

Modellgebäudeverfahren

Die Grundlage des Modellgebäudeverfahrens ist § 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG.

Anlage 5 umfasst 3 Teile.

  • In Nummer 1 finden sich die Anwendungsvoraussetzungen, die zunächst geprüft werden müssen, da das Verfahren nicht für alle Gebäude zulässig sein kann, weil ansonsten aufgrund einiger Gebäude mit energetisch ungünstigen Randbedingungen die vereinfachten Anforderungen dieses Verfahrens für die Gesamtheit der Gebäude zu streng würden. Das Gebäude muss im Wesentlichen folgende Anwendungsvoraussetzungen erfüllen
    o Verzicht auf Klimaanlagen,
    o Dichtheit ist erfolgreich geprüft,
    o Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutz sind gegeben,
    o Beheizte Bruttogrundfläche liegt zwischen 115 und 2300 m²,
    o Kompaktheitsanforderungen (Verhältnis Geschossumfang zu -fläche, Deckungsgleichheit der Normalgeschosse außer Dachgeschoss, Begrenzung der Geschosshöhen, Begrenzung auf bis zu 6 Geschosse) sind erfüllt,
    o Anforderungen zur Begrenzung bestimmter Flächenanteile (Fenster, Dachfenster, spezielle Fenstertüren, Außentüren) sind erfüllt.
  • In Nummer 2 werden die Bauteilanforderungen für die einzelnen Bauteile der thermischen Hülle aufgelistet, die jeweils zur Erfüllung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz erforderlich sind.
  • In Nummer 3 werden die für das Verfahren zulässigen Anlagenkonzepte und deren Mindestanforderungen definiert.

Die Kennwerte für die Energieausweise für Gebäude, die nach diesem Verfahren errichtet werden, sind einer Bekanntmachung der zuständigen Bundesministerien auf Grundlage von § 31 Absatz 2 zu entnehmen.

[mehr zur Bekanntmachung für das Modellgebäudeverfahren]

Das Verfahren ist aber nicht nur als "Schnellverfahren" geeignet, sondern auch als "erster Einstieg" in Fällen, in denen später ein rechnerischer Nachweis zur Optimierung vorgesehen ist.

Anteil erneuerbarer Energien

Der Anteil erneuerbarer Energien wird konsistent unter Verwendung derselben Berechnungsmethode wie der Primärenergiebedarf bestimmt und mit der jeweils einzuhaltenden Quote verglichen. Ausschlaggebend ist dabei der Wärme- und Kälteenergiebedarf, der in § 3 Absatz 1 Nummer 31 als Summe

  • der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und
  • der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge.

Während beim Referenzgebäudeverfahren zusätzlich auch die Erfüllung der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien nachzuweisen ist, ist beim Modellgebäudeverfahren durch die Vorauswahl der möglichen Anlagenvarianten diese Nutzungspflicht bereits implizit erfüllt.

[mehr zu erneuerbaren Energien]