Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Neubauanforderungen Nichtwohngebäude

Neubauanforderungen Nichtwohngebäude

Neben den generellen Anforderungen an neue Gebäude werden für zu errichtende Nichtwohngebäude folgende Anforderungen gestellt:

  • Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf einen individuell zu bestimmenden Maximalwert ("Gesamtenergieeffizienz"),
  • Begrenzung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Gruppen von Außenbauteilen ("Wärmeschutzanforderung"),
  • Begrenzung der Sonneneintragskennwerte oder der Übertemperatur-Gradstunden nach DIN 4108-2 ("Sommerlicher Wärmeschutz"),
  • Anteilige Nutzungspflicht (Quote) für erneuerbare Energien für die Wärme und Kälteerzeugung.

Die Nachweisregeln und Randbedingungen für alle vier Anforderungsgrößen sind unter Bezug auf bestimmte technische Regeln festgelegt, damit die Anforderungen eindeutig sind.

Referenzgebäudeverfahren

Die Anforderungen nehmen Rücksicht auf die individuelle Bauaufgabe: Die Größe des Gebäudes, seine (oft durch das Baugrundstück determinierte) Form und Ausrichtung sowie die Aufteilung der Hüllflächenanteile können die Möglichkeiten begrenzen, den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust zu reduzieren. Bei Nichtwohngebäuden sind vor allem aber auch die Nutzungsprofile sehr differenziert. Deshalb werden die Grenzwerte hierfür in Deutschland mit Hilfe des Referenzgebäudes bestimmt.

Das Referenzgebäude ist im Hinblick auf seine gesamte Geometrie, seine Nettogrundfläche, seine Ausrichtung und seine Nutzung identisch mit dem realen Gebäude. Jedoch sind die energetischen Eigenschaften der Hüllfläche (Außenwände, Dach, Fenster, Türen, Grundfläche, Wärmebrücken, Dichtheit) sowie der Anlagentechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Klima-/Lüftungssystem) in Anlage 2 des GEG für den Zweck der Grenzwertberechnung vorgegeben.

Die Nutzung von Nichtwohngebäuden wird regelmäßig durch Aufteilung in mehrere Zonen abgebildet. Für bestimmte Standardfälle (z.B. Schulen, bestimmte Büro- und Geschäftsgebäude) lässt das GEG vereinfachend den Nachweis mit nur einer Zone (entsprechend der Hauptnutzung; vereinfachtes Nachweisverfahren nach § 32 GEG) zu.

Eine graphische Erläuterung des Referenzgebäudeverfahrens findet sich auf der Seite Neubauanforderungen Wohngebäude. Für Nichtwohngebäude kommen allerdings zu den dort dargestellten Gebäudeeigenschaften weitere hinzu (Beleuchtung, differenzierte Lüftungssysteme, Kälteerzeugung, Gebäudeautomation, Vorhangfassaden), das Prinzip ist jedoch gleich.

Anforderungsniveau

Nach § 18 GEG beträgt für ein neues Nichtwohngebäude der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf 55 Prozent des für sein Referenzgebäude berechneten Wertes.

Die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteilgruppen

  1. opake Außenbauteile, soweit sie nicht in Bauteilen der nachstehenden Nummern 3 und 4 enthalten sind,
  2. transparente Außenbauteile, soweit sie nicht in Bauteilen der nachstehenden Nummern 3 und 4 enthalten sind,
  3. Vorhangfassade,
  4. Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln.

sind auf die in Anlage 3 des GEG gegebenen Werte zu begrenzen.

Bei den opaken Außenbauteilen enthält Anlage 3 GEG besondere Vorschriften für die Gewichtung der Wärmedurchgangskoeffizienten unterer Gebäudeabschlüsse bei der Mittelwertbildung.

Nachweisverfahren Primärenergiebedarf

Für Nichtwohngebäude darf der Nachweis mit zwei alternativ anwendbaren Verfahren erfolgen:

  • DIN V 18599: 2018-09 mit der dort vorgesehenen Zonierung (mit Nutzungsprofilen einzelner Zonen) oder
  • DIN V 18599: 2018-09 mit vereinfachtem Einzonen-Modell nach § 32 i. V. m. Anlage 6 GEG und dort angegebenen zusätzlichen Maßgaben. Dieses Verfahren ist nur anwendbar auf bestimmte Nutzungsarten (Bürogebäude, Gebäude des Groß- und Einzelhandels, Gewerbebetriebe, Schulen und Kindergärten, Turnhallen, einfache Hotels, Bibliotheken) jeweils mit spezifischen Einschränkungen. Dabei wird dem gesamten Gebäude ein einheitliches, im Gesetz definiertes Nutzungsprofil zugeordnet.

Beide Gebäudeausführungen (Referenz- und reales Gebäude) müssen mit demselben Nachweisverfahren und denselben Randbedingungen berechnet werden. Moderne Softwarelösungen berechnen das Referenzgebäude im Hintergrund mit; nimmt der Planer am realen Gebäude z. B. geometrische Änderungen vor, wird das Referenzgebäude automatisch entsprechend mit verändert.

Sommerlicher Wärmeschutz

Der Nachweis des "sommerlichen Wärmeschutzes" erfolgt unabhängig von den oben genannten Nachweisen stets nach DIN V 4108-2: 2013-02. Dort sind auch die Grenzwerte vorgegeben. Die Norm enthält ferner Bedingungen, unter denen auf den Nachweis verzichtet werden kann.

Anteil erneuerbarer Energien

Der Anteil erneuerbarer Energien wird konsistent unter Verwendung derselben Berechnungsmethode wie der Primärenergiebedarf bestimmt und mit der jeweils einzuhaltenden Quote verglichen. Ausschlaggebend ist dabei der Wärme- und Kälteenergiebedarf, der in § 3 Absatz 1 Nummer 31 als Summe

  • der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und
  • der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge.