Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Neubau

Diese Seite gibt eine Übersicht über wesentliche für Neubauten relevante Vorschriften des GEG. Die meisten dieser Regelungen werden an anderer Stelle näher erläutert (siehe spezifische Links).

Gemeinsame Grundpflichten für Neubauten

Teil 2 Abschnitt 1 GEG enthält gemeinsame Grundpflichten für zu errichtende Gebäude. Diese werden zum Teil erst durch spezifische Regelungen in den anderen Abschnitten näher bestimmt.

  • § 10 "Grundsatz Niedrigstenergiegebäude" definiert die Grundpflichten für ein Niedrigstenergiegebäude, die kumulativ einzuhalten sind:
    o Begrenzung des Gesamtenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung (Dies ist gleichbedeutend mit der jeweiligen Anforderung an den Jahres-Primärenergiebedarf.),
    o Begrenzung der Verluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz und
    o Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 4
    Er stellt damit den Bezug zur EU-Gesamtenergieeffizienzrichtlinie her. Die vorgenannten Grundpflichten sind insoweit nicht anzuwenden, als ihre Erfüllung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit kollidiert. Ausnahmen von der Grundpflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bestehen für bestimmte hallenartige Zonen von Nichtwohngebäuden (Deckenhöhen über 4 m) sowie für Gebäude der Landesverteidigung, wenn die Erfüllung der Nutzungspflicht dem Verwendungszweck dieser Gebäude entgegensteht.
  • § 11 "Mindestwärmeschutz" legt Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz (einschließlich des Feuchteschutzes) fest, die an jeder Stelle eines Außenbauteils einzuhalten sind, und regelt auch den Fall, dass bei gereihter Bebauung die Nachbarbebauung zwar vorgesehen, aber nicht gesichert ist.
  • § 12 "Wärmebrücken" begründet die Grundpflicht zur Vermeidung von Wärmebrücken, soweit dies wirtschaftlich möglich ist. (Die Berücksichtigung der verbleibenden Effekte regelt § 24.)
  • § 13 "Dichtheit" begründet die Grundpflicht zur luftundurchlässigen Ausführung der Gebäudehülle. (Die messtechnische Überprüfung der Dichtheit regelt § 26; das erzielte Dichtheitsniveau ist in den anzuwendenden Berechnungsregeln zu berücksichtigen.)
  • § 14 "Sommerlicher Wärmeschutz" enthält sowohl die Grundpflicht, die Wärmeeinträge im Sommer zu begrenzen, als auch die Verweisung in die technische Regel mit den Grenzwerten und Nachweisregelungen.

Anforderungen an Jahres-Primärenergiebedarf und baulichen Wärmeschutz

Berechnungsvorschriften

Mit den Anforderungen gehen Vorschriften einher, die die Berechnung und die Randbedingungen betreffen; ansonsten wären die Anforderungen nicht hinreichend bestimmt. Die Berechnungsvorschriften in Teil 2 Abschnitt 3 gelten überwiegend für beide Arten von Neubauten. Auf Grund von § 50 finden sie in modifizierter Form auch für die Berechnung bestehender Gebäude – z. B. bei der Ausstellung von Bedarfsausweisen – Anwendung.

  • Spezifische Regelungen für die Berechnung von Wohngebäuden finden sich in
    o § 20 "Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes"
    o § 28 "Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen",
    o § 29 "Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden" und
    o § 31 "Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude".
    [mehr zu den Berechnungsregeln für Wohngebäude]
  • Spezifische Regelungen für die Berechnung von Nichtwohngebäuden finden sich in
    o § 21 "Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes"
    o § 30 "Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude" und
    o § 32 "Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude"
    [mehr zu den Berechnungsregeln für Nichtwohngebäude]
  • Daneben gibt es einige gemeinsame Berechnungsregelungen für beide Arten von Neubauten:
    o § 22 "Primärenergiefaktoren" (Dieser Paragraf gilt übergreifend für viele Regelungen des GEG)
    [mehr zu Primärenergiefaktoren],
    o § 23 "Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien" (Dieser Paragraf enthält neben gemeinsamen Regelungen auch dezidierte Vorschriften für die beiden Gebäudearten.)
    [mehr zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien],
    o § 24 "Einfluss von Wärmebrücken",
    o § 25 "Berechnungsrandbedingungen" (Dieser Paragraf enthält neben gemeinsamen Regelungen auch dezidierte Vorschriften für die beiden Gebäudearten.),
    o § 26 "Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes",
    o § 27 "Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude".
    o § 33 "Andere Berechnungsverfahren" erlaubt Simulationsrechnungen zur Ermittlung der relevanten Eigenschaften von baulichen oder anlagentechnischen Komponenten, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.
    >mehr über Grundlagen für Simulationsrechnungen.

Anlagentechnik

Die Vorschriften über neue Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung in Teil 4 des GEG gelten für den Einbau solcher Anlagen sowohl in Neubauten als auch in bestehende Gebäude.
[mehr über Vorschriften an die Anlagentechnik]

Besondere Regelungen

Weitere für Neubauten relevante Regelungen finden sich in den Teilen 7 bis 9 des Gebäudeenergiegesetzes:

  • § 103 "Innovationsklausel" eröffnet befristet sowohl für Neubauten als auch für Änderungen an bestehenden Gebäuden die Möglichkeit, auf besonderen Antrag anstelle der ansonsten vorgesehenen Nachweise zu zeigen, dass die beabsichtigten Baumaßnahmen zu gleichwertigen Begrenzungen der CO2-Emissionen und des Endenergieverbrauchs führen wie die Einhaltung der eigentlichen Pflichten des Gesetzes. Ferner wird befristet und auf besonderen Antrag zugelassen, bei der zeitnahen Renovierung mehrerer Gebäude in einem Quartier hierfür einen gemeinsamen Nachweis zu führen.
    [mehr zur Innovationsklausel]
  • § 104 "Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen" enthält besondere Regelungen für kleine Gebäude (bis 50 m²) und für temporäre Gebäude aus Raumzellen (jeweils bis zu 50 m²).
    [mehr zu kleinen Gebäuden]
  • § 106 "Gemischt genutzte Gebäude" enthält Regelungen für den Fall, dass ein Gebäude teilweise als Wohn- und teilweise als Nichtwohngebäude genutzt wird.
    [mehr zu den gemischt genutzten Gebäuden]
  • § 107 "Wärmeversorgung im Quartier" eröffnet die Möglichkeit, Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung zu treffen und die Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien gemeinschaftlich im Quartier zu erfüllen.
    [mehr zum Quartiersansatz]
  • § 111 "Allgemeine Übergangsvorschriften" enthält Regelungen zum Übergangsrecht (d. h. zu den Stichtagen für die Anwendung eines jeweiligen Verordnungsstandes)
    [mehr zum Übergangsrecht]