Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Kleine Gebäude

Kleine Gebäude

Bei der Errichtung kleiner Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten nach § 104 GEG die übrigen Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude als erfüllt, wenn die Außenbauteile sämtlich die (ansonsten bei bestimmten baulichen Änderungen geltenden) Einzelbauteilanforderungen nach Anlage 7 GEG (jeweils Tabellenzeile "a. Ersatz oder erstmaliger Einbau") einhalten.

Dasselbe gilt für Raumzellen bis zu einer Größe von jeweils 50 m², die zu (größeren) Gebäuden zusammengefügt werden, deren Nutzungsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Raumzellen sind Räume eines Gebäudes (oder Teile davon) bestehend aus Wänden, Fenstern, Decken, Böden und ggf. Anlagentechnik, die vorgefertigt auf die Baustelle geliefert und dort zu Gebäuden zusammengefügt werden.

Die einschlägigen Mindestanforderungen an die Anlagentechnik bleiben aber unberührt.

Zumal in diesen Fällen kein Nachweis über die Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs erforderlich ist, wird bei der Fertigstellung auch kein Energieausweis gefordert.