Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Inspektion von Klimaanlagen

Die Pflicht zur wiederkehrenden Inspektion von Klimaanlagen wurde auf Grund der ersten EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 in Deutschland eingeführt und 2009 und 2013 fortgeschrieben. Von der 2010 durch die Fortschreibung der Richtlinie geschaffenen Möglichkeit, an Stelle der Inspektion gleichwertige Maßnahmen vorzuschreiben, machte Deutschland keinen Gebrauch. Die Regelungen zur Inspektion von Klimaanlage nach § 12 der aufgehobenen Energieeinsparverordnung werden in den §§ 74 – 78 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fortgeführt.

Mit der Änderungsrichtlinie 2018/844 wurde die Leistungsgrenze für die zu inspizierenden Anlagen heraufgesetzt und die Möglichkeit eröffnet, auf eine Inspektionspflicht bei bestimmten Gebäuden mit Gebäudeautomatisation zu verzichten. Deutschland nutzte diese Erleichterungen bei der Fortführung der Inspektionspflicht im GEG nur teilweise.

Definition von "Klimaanlage" und "Nennleistung"

"Klimaanlage"

Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden definiert die Klimaanlage als
"eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann."

In § 3 Absatz 1 Nummer 18 GEG wird die Klimaanlage – leicht differenziert – definiert als
"die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird."

Für die Anwendung des GEG ist die letztgenannte Definition maßgebend:

  • Der erste Unterschied zur EU-Definition ist, dass ausschließlich zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörende Teile des Funktionsbereichs auch Bestandteile der Klimaanlage sind. Damit wird die häufige Frage verneint, ob auch die Einrichtungen eines Kältelieferanten von den Pflichten des Gesetzes erfasst sind. Das käme schon allein aufgrund des Geltungsbereichs und des Adressatenkreises des Gesetzes nicht in Betracht. Die Bauministerkonferenz hatte dies zur Vorgängerregelung in der aufgehobenen EnEV mit einer Auslegung klar gestellt, die noch weitere nützliche Klarstellungen enthält, die auch auf unverändert fortgeführten Regelungen im GEG zutreffen dürften. Generell aber gelten Auslegungen zur früheren EnEV auch im Falle identischer Regelungen nicht automatisch fort; hierzu bedarf es Entscheidungen der Länder.
    >mehr zur Auslegung XXIII-1 der Bauministerkonferenz
  • Der zweite Unterschied ist, dass ausschließlich Anlagen einbezogen sind, die die Temperatur der Raumluft regeln, was eine Veränderung in beide Richtungen auf eingestellte Sollwerte impliziert. Die alleinige Kühlfunktion ohne Regelung / Sollwert und ohne die Möglichkeit der Erwärmung (wie sie die EU-Definition einzubeziehen scheint) gilt nach dem GEG nicht als Klimaanlage. Die praktische Bedeutung ist allerdings gering.

„Nennleistung“

Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden definiert die Nennleistung als
„die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads.“

In § 3 Absatz 1 Nummer 21 GEG wird die Nennleistung definiert als
„die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt“

Für die Anwendung des GEG ist die letztgenannte Definition maßgebend; trotz unterschiedlicher Formulierungen beziehen sich beide Definitionen auf die thermische Leistung.

Zu inspizierende Anlagen

Die EU-Richtlinie von 2002 enthielt eine Leistungsgrenze von 12 Kilowatt thermischer Nennleistung, weil handelbare Klimageräte bis zu dieser Leistung bereits Effizienzanforderungen nach einer Verordnung zur Ökodesign-Richtlinie unterlagen. Die deutsche Umsetzung in § 12 der aufgehobenen EnEV folgt dieser Grenze.

Trotz Anhebung der Leistungsgrenze durch die Änderungsrichtlinie 2018/844 auf nunmehr 70 Kilowatt wurde bei der Fortschreibung im GEG die seit 2007 eingeführte Grenze beibehalten. Allerdings wurden bei den Regelungen für die Anlagen mit 12 bis 70 Kilowatt thermischer Nennleistung gegenüber den Anlagen mit mehr als 70 Kilowatt Nennleistung einige Differenzierungen eingeführt:

  • Während bei der Inspektion der Anlagen mit über 70 Kilowatt Nennleistung verpflichtend die Deutsche Vornorm DIN SPEC 15240: 2019-03 anzuwenden ist (siehe unten), ist für die kleineren Anlagen deren Anwendung freigestellt (aber zu empfehlen).
  • Für Anlagen bis 70 Kilowatt Nennleistung, die „in vergleichbaren Nichtwohngebäuden eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind“, wird die stichprobenartige Inspektion zugelassen. „Ein Nichtwohngebäude ist vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche.“ Typische Anwendungsfälle dieser Regelung finden sich z. B. bei Filialbetrieben des Einzelhandels. Die Vorschrift gilt für Betreiber von mehr als 10 solcher Anlagen. Nach § 75 Absatz 4 GEG ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede zwanzigste Anlage zu inspizieren.

In Gebäuden mit Gebäudeautomationssystemen brauchen Klimaanlagen fortan keiner Inspektion mehr unterzogen werden, wenn das Gebäudeautomationssystem bestimmte Funktionalitäten aufweist. § 74 GEG nennt die erforderlichen Funktionalitäten für Nichtwohngebäude in Absatz 3 und für Wohngebäude in Absatz 4.

Inspektionszeitpunkt und -intervall

Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Anlagen, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre in Betrieb waren und noch keiner Inspektion unterzogen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu inspizieren.

Die Inspektion ist danach wiederkehrend alle 10 Jahre durchzuführen. Wenn in der Zeit zwischen den Inspektionen keine Änderung an der Anlage und keine Änderung bezüglich des Kühlbedarfs des Gebäudes erfolgt sind, braucht die wiederkehrende Inspektion keine erneute Prüfung der Anlagendimensionierung umfassen.

Experten für die Inspektionen

Nach § 12 Absatz 5 der aufgehobenen EnEV waren ausschließlich Fachingenieure mit bestimmten Ausbildungsschwerpunkten und darauf abgestellter einschlägiger Berufserfahrung berechtigt, die vorgeschriebenen Inspektionen durchzuführen.

Bei der Fortführung dieser Qualifikationsvorschriften in § 77 GEG werden jetzt auch nicht-akademische Fachleute einbezogen:

  • Personen, die für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen,
  • Personen, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meistertitel erworben haben,
  • Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein zulassungspflichtiges anlagentechnischen Gewerbe ohne Meistertitel selbständig auszuüben, und
  • Personen, die staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker sind, deren Ausbildungsschwerpunkt auch Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

Technische Regel für die Inspektion von Klimaanlagen

Da in der Praxis Verunsicherung über Ausmaß und Tiefe der Inspektionen und die Form der Dokumentation bestand, hat das zuständige Normungsgremium die deutsche Vornorm DIN SPEC 15240 überarbeitet und mit Ausgabedatum März 2019 neu herausgeben. Auf Grund von § 75 Absatz 3 GEG sind bei Anlagen mit Nennleistungen über 70 Kilowatt die Inspektionen nach dieser technischen Regel durchzuführen. Die Vornorm enthält auch eine Liste wesentlicher Inhalte des Inspektionsberichts, jedoch kein Formblatt dafür.

Inspektionsbericht

Auf Grund der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EG) wurde auch in Deutschland ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte eingeführt.
>mehr über das unabhängige Kontrollsystem
Folglich gelten auf Grund von § 78 GEG für Inspektionsberichte hinsichtlich der Ausfertigung mit Namen, Berufsbezeichnung und Unterschrift sowie der Registrierung beim DIBt vergleichbare Vorschriften wie für Energieausweise.

In Umsetzung der EU-Richtlinie müssen Inspektionsberichte grundsätzlich auch Empfehlungen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen enthalten.