Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Innovationsklausel

Vor dem Hintergrund einer schon länger andauernden Diskussion über die Umstellung der Anforderungen im Energieeinsparrecht auf die Anforderungsgröße "Treibhausgasemissionen" hat der Gesetzgeber in § 103 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Einzelfall die versuchsweise Anwendung dieser Größe in Verbindung mit der gleichzeitigen Begrenzung des Endenergiebedarfs zugelassen, solange die Ziele des Gesetzes gleichwertig erreicht werden. Diese Vorschrift gilt bis zum 31. Dezember 2023. Daneben wird in den Absätzen 3 und 4 temporär bis zum 31. Dezember 2025 eine besondere Quartiersregelung geschaffen, die im Zuge von Modernisierungen mehrerer, in räumlichem Zusammenhang stehender Bestandsgebäude die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen zulässt. Die Regelung steht im Teil 7 "Vollzug" des GEG, weil sie zwingend der Einbindung der zuständigen Behörde bedarf.

Besondere Befreiungsregelung für den Nachweis der Begrenzung von Emissionen

Bei der Innovationsklausel nach § 103 Absatz 1 und 2 handelt sich um eine spezielle Befreiungsregelung, die an die Regelung in § 102 Absatz 1 Nummer 1 anknüpft. Im Unterschied dazu ist die Vorschrift aber nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass "andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen" zur Zielerreichung eingesetzt werden, und die Formulierung begründet keinen Anspruch darauf, dass die Behörde bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen die Befreiung gewährt („Bis zum 31. Dezember 2023 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 .... befreien“)
>mehr zu den Regelungen über Befreiungen

Innovationsklausel bei Neubauten

Anforderung zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen

In § 103 Absatz 1 Nummer 1 ist (vorbehaltlich der Befreiung der zuständigen Behörde von den regulären Anforderungen nach § 10 Absatz 2) für zu errichtende Gebäude anstelle der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs die gleichwertige Begrenzung der Treibhausgasemissionen vorgesehen. Die Treibhausgasemissionen des ausgeführten Gebäudes sind auf 55% der Emissionen des jeweiligen Referenzgebäudes zu begrenzen. Die Berechnung dieser Emissionen ist ohnehin für die Angabe in Energieausweisen durch § 85 in Verbindung mit Anlage 9 geregelt. Auch wenn § 103 nicht explizit darauf Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass sowohl die Treibhausgasemissionen des zu errichtenden Gebäudes als auch die des Referenzgebäudes nach diesen Regeln zu bestimmt werden können.

Anforderung zur Begrenzung des Endenergiebedarfs

Als zweite neben den Treibhausgasemissionen zu begrenzende Größe nennt § 103 Absatz 1 Nummer 1 den Jahres-Endenergiebedarf. Der Jahres-Endenergiebedarf des ausgeführten Gebäudes ist auf 55% des Endenergiebedarfs des jeweiligen Referenzgebäudes zu begrenzen.

Zusätzliche Begrenzung der wärmetechnischen Qualität der Gebäudehülle

Als weitere Bedingung im Falle der Anwendung der Innovationsklausel auf zu errichtende Gebäude begrenzt das GEG die wärmetechnische Qualität der Außenhülle wie folgt:

  • bei einem auf Grundlage der Innovationsklausel errichteten Wohngebäude darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust höchstens 120 % des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes betragen und
  • bei einem auf Grundlage der Innovationsklausel errichteten Nichtwohngebäude dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten höchstens 125 % der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 3 GEG betragen.

Innovationsklausel bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden mit Gesamtnachweis

Wenn die zuständige Behörde im Einzelfall eine Befreiung von den Anforderungen nach § 50 in Verbindung mit § 48 ausspricht, können die vorstehenden Regelungen analog auch auf wesentliche Änderungen an Außenbauteilen bestehender Gebäude mit Gesamtnachweis angewandt werden. Die Treibhausgasemissionen sind dann auf 140% der Emissionen des jeweiligen Referenzgebäudes zu begrenzen, der Jahres-Endenergiebedarf auf 140 % des Endenergiebedarfs des jeweiligen Referenzgebäudes. Im Übrigen wird auf die Aussagen zu Neubauten verwiesen.

Berichtspflicht

Bei der Innovationsklausel handelt es sich um eine versuchsweise Anwendung eines anderen Anforderungssystems. Es sollen damit Erfahrungen gesammelt werden, die in der Evaluierung gewürdigt werden können, die 5 Jahre nach dem Inkrafttreten vorgesehen ist. Bauherren, die eine Befreiung nach § 103 Absatz 1 GEG in Anspruch nehmen, haben daher nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Abschluss ihrer Maßnahme über ihre Erfahrungen bezüglich der Anwendung der Regelung zu berichten, insbesondere bezüglich der Investitionskosten und der Energieverbräuche.

Besonderer Quartiersansatz

Der zweite Teil der Innovationsklausel (§ 103 Absatz 3 und 4) sieht befristet bis zum 31. Dezember 2025 einen speziellen Quartiersansatz vor. Dieser betrifft die Modernisierung einer Gruppe von bestehenden Gebäuden in räumlichem Zusammenhang und ergänzt somit temporär die Regelungen zur Wärmeversorgung im Quartier nach § 107.
>mehr über Wärmeversorgung im Quartier

Voraussetzung

Nach § 103 Absatz 3 und 4 können Bauherren und Eigentümer von bestehenden Gebäuden, die in räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen treffen, die nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 GEG an bestimmte Veränderungen an Außenbauteilen geknüpft sind. Die Gebäude müssen dann in ihrer Gesamtheit die Gesamtanforderung nach § 50 Absatz 1 GEG erfüllen. Zusätzlich müssen die Außenbauteile jedes einzelnen Gebäudes eine Mindestqualität einhalten: die Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 7 GEG dürfen um nicht mehr als 40 % überschritten werden. Die Maßnahmen zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderungen müssen an allen betroffenen Gebäuden in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als 3 Jahren durchgeführt werden und Gegenstand einer einheitlichen Planung sein.

Anzeigepflicht, Vorlagepflicht, Schriftform

Vereinbarungen über die gemeinsame Erfüllung von Bestandsanforderungen durch mehrere Gebäude bedürfen in der Regel der Schriftform. Sie sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Wenn alle Gebäude einem einzigen Eigentümer gehören, muss dieser der zuständigen Behörde auf Verlangen eine schriftliche Dokumentation vorlegen.