Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Gebäudebestand

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) adressiert nicht nur Neubauten, sondern auch bestehende Gebäude, zumal der Schwerpunkt der Klimaschutzaktivitäten im Gebäudebereich den Gebäudebestand betrifft. Das GEG stellt die folgenden Arten von Anforderungen an bestehende Gebäude:

Bedingte Anforderungen

Wenn der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes bestimmte, in Anlage 7 GEG genannte Veränderungen (in der Regel: Modernisierungsmaßnahmen) an Außenbauteilen beheizter und gekühlter Räume vornimmt, dann werden für die von der Maßnahme betroffenen Teilflächen Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten nach erfolgter Maßnahme gestellt. Ausgenommen sind Fälle, in denen nicht mehr als 10 % der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe am gesamten Gebäude von der Maßnahme betroffen ist. Bedingte Anforderungen finden sich in den §§ 48 bis 50 GEG.
>mehr zu bedingten Anforderungen

Nachrüstanforderungen

In bestimmten Fällen stellt die Verordnung auch maßnahmenunabhängig sogenannte Nachrüstungsanforderungen an bestimmte Teile (Austausch bestimmter alter Heizkessel, Dämmung bestimmter Rohrleitungen, Dämmung oberster Geschossdecken, Einbau bestimmter Regelungstechnik von Heizungs- und Klimaanlagen). Weitere Nachrüstungsanforderungen sind Gegenstand von § 47 (oberste Geschossdecken), § 61 Absatz 1 (zentrale Regelungseinrichtungen bei Zentralheizungen), § 63 Absatz 3 (raumweise Regelungseinrichtungen bei Zentralheizungen), § 66 (Regelungseinrichtungen für Raumluftfeuchte) und §§ 71 bis 73 GEG (Rohrleitungsdämmung, Außerbetriebnahme von alten Heizkesseln).
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Anforderungen bei Anbau, Ausbau und Aufstockung

Im Falle von Anbauten stellt das GEG Anforderungen an die neuen Gebäudeteile
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Anforderungen bei erstmaligem Einbau oder Erweiterung von Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

Bei erstmaligem Einbau von Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimaanlagen unterscheidet die Verordnung nicht zwischen dem Einbau in neue Gebäude und dem Einbau in Bestandsgebäude. Es werden verschiedene Mindestanforderungen an die Regelungstechnik und die Dämmung bei solchen Systemen gestellt. Bei Erweiterungen solcher Anlagen gilt für die neuen Anlageteile dasselbe. Auch bei einigen Fällen der Modernisierung (z. B. der Erneuerung von Zentralgeräten der Lüftungs- und Klimatechnik) werden bestimmte Anforderungen gestellt.
Diese Anforderungen sind hinsichtlich ihres Geltungsrahmens verschieden und finden sich in den §§ 61 bis 70 GEG. Einige dieser Anforderungen waren in der Vergangenheit bereits als Nachrüstungspflichten formuliert. Wenn im Einzelfall solche Nachrüstungen trotz verstrichener Frist nicht erfolgt sind, sind sie unverzüglich durchzuführen.
>mehr über Anforderungen an die Anlagentechnik

Energetische Berechnungen bei einem Bestandsgebäude

Wenn bei einem Bestandsgebäude der Energiebedarf berechnet werden muss (z. B. zur Ausstellung eines Bedarfsausweises), sind dabei im Grundsatz dieselben Berechnungsmethoden und Randbedingungen anzuwenden wie bei einem gleichartigen Neubau. § 50 GEG eröffnet aber verschiedene Vereinfachungen, die in den Bekanntmachungen zu Bestandsberechnungen beschrieben sind.
>mehr zu den Bekanntmachungen "Bestandsberechnungen"