Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Energetische Anforderungen an bestehende Außenwände

Anforderungen an bestehende Außenwände werden im Gebäudeenergiegesetz (GEG) nur gestellt, soweit diese von einer in Anlage 7 GEG genannten Modernisierungsmaßnahme betroffen sind („bedingte Anforderungen“).

Auslösetatbestände und zugehörige Anforderungen

In der 2. Spalte der Tabelle in Anlage 7 GEG sind für Außenwände folgende Auslösetatbestände abschließend aufgelistet:

  • Ersatz oder erstmaliger Einbau einer Außenwand,
  • Anbringen von Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerksvorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite und
  • Erneuerung (also Entfernen und Neuaufbringen) von Außenputz,

wenn mehr als 10 % der Außenwände eines Gebäudes davon betroffen sind. Das GEG fordert für die betroffenen Außenwandflächen nach diesen Modernisierungsmaßnahmen einen U-Wert von 0,24 W/m²K.

Die angegebenen maximalen U-Werte gelten für Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Soll-Innentemperaturen im Heizfall von 19°C oder mehr. Für niedrigere Soll-Innentemperaturen bei Nichtwohngebäuden gelten höhere Grenzwerte (siehe Anlage 7 GEG rechte Spalte).

Nach der EnEV 2013 zählten seit 1. Mai 2014 Maßnahmen, die ausschließlich den Einbau einer Dämmung bei einer Außenwand umfassen, nicht mehr zu den Auslösetatbeständen für bedingte Anforderungen. Diese Maßnahmen sind nach Inkrafttreten des GEG wieder einbezogen. Damit werden auch beim Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems wieder Anforderungen an den resultierenden U-Wert gestellt.

Ausnahmen, Sonderregelungen

Von den Anforderungen ausgenommen sind Außenwände, die nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder - unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften - erneuert worden sind. Hier geht der Gesetzgeber vom Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 82/84 aus: Bei dem damit anzunehmenden Ausgangsniveau konnte in den Begleituntersuchungen die Wirtschaftlichkeit der Verbesserung auf einen U-Wert von 0,24 W/(m²·K) nicht mehr generell nachgewiesen werden, so dass diese Außenwände von einer Anforderung auszunehmen waren. Im konkreten Einzelfall kann die Wirtschaftlichkeit aber auch für Maßnahmen an diesen Außenwänden gegeben sein.

Ist die mögliche Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt (z. B. wegen notwendiger Anschlüsse an andere Bauteile), muss die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke mit einem Dämmstoff ausgeführt werden, der eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens λ= 0,035 W/(m²·K) (WLG 035) hat. Wird ein Dämmstoff aus nachwachsenden Rohstoffen gewählt oder die Dämmmaßnahme als Einblasdämmung ausgeführt, ist davon abweichend auch maximal WLG 045 zulässig.

Alternativer Gesamtnachweis

Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn nach Änderung der Gebäudehülle mit einer Nachweisrechnung gemäß § 50 GEG für das Gesamtgebäude gezeigt wird, dass

  • ein Wohngebäude nach durchgeführter Renovierung den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 1 GEG um nicht mehr als 40 % überschreitet und sein spezifischer Transmissionswärmebedarf gemäß § 50 Absatz 2 begrenzt ist beziehungsweise
  • ein Nichtwohngebäude nach durchgeführter Renovierung den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 2 GEG um nicht mehr als 40 % überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten seiner Gebäudehülle das (auf die 1 Nachkommastelle gerundete) 1,25fache der Werte nach Anlage 3 GEG um nicht mehr als 40 % überschreitet.