Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Bedingte Anforderungen zur energetischen Modernisierung (§ 48 Gebäudeenergiegesetz)

Abgesehen von Nachrüstungspflichten werden bei Bestandsgebäuden weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung nur für den Fall gesetzlich vorgeschrieben, wenn ohnehin größere Maßnahmen durchgeführt werden ("bedingte Anforderungen").

Bedingte Anforderungen

Nach § 48 GEG sind an Änderungen nach Anlage 7 GEG Anforderungen an die energetische Qualität geknüpft. Werden an einem Bauteil ohnehin (z. B. aus Gründen der Bauinstandhaltung bzw. Verkehrssicherungspflicht) größere Maßnahmen erforderlich oder aus sonstigen Gründen geplant, sind bei den betroffenen Teilflächen auch energetische Standards einzuhalten. Die Anforderungen sind stets nur für die Teilflächen zu erfüllen, die von der ohnehin durchgeführten Modernisierungsmaßnahme betroffen sind.

Die Bauteilanforderungen nach § 48 GEG in Verbindung mit Anlage 7 GEG sind dann einzuhalten, wenn bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden. Die einschlägigen Maßnahmen, die mit bedingten Anforderungen verbunden sind, sind - getrennt für die jeweiligen Außenbauteile - in der zweiten Spalte der Tabelle in Anlage 7 GEG abschließend beschrieben.

>mehr über bedingte Anforderungen an bestehende Außenwände
>mehr über bedingte Anforderungen an Fenster und andere transparente Bauteile bestehender Gebäude
>mehr über bedingte Anforderungen an bestehende Dächer sowie Decken und Wände beheizter Räume zu unbeheizten Dachräumen
>mehr über bedingte Anforderungen an Kellerdecken und andere untere Gebäudeabschlüsse bestehender Gebäude

In Fällen der Erneuerung von Außenwänden, Bauteilen im Dachbereich, Wänden gegen unbeheizte Räume oder Erdreich und Deckenflächen, die nach unten gegen unbeheizte Räume, Außenluft oder Erdreich abgrenzen, gelten die bedingten Anforderungen nicht für Bauteile, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 (also ab Inkrafttreten der 2. Wärmeschutzverordnung) errichtet oder erneuert worden sind. Diese Einschränkung ist wirtschaftlich begründet, der Verordnungsgeber hat in diesen Fällen von Anforderungen abgesehen, weil der Unterschied zwischen Ausgangszustand und renoviertem Zustand hier nicht immer eine Wirtschaftlichkeit erwarten lässt.

Anforderungen im Falle von Erweiterung und Ausbau sind in § 51 GEG geregelt.

Für oberste Geschossdecken gelten in bestimmten Fällen Nachrüstungsanforderungen.

Bagatellregelung

Auf Grund der "Bagatellregelung" in § 48 Satz 2 sind die bedingten Anforderungen dann nicht verpflichtend, wenn die von der Maßnahme betroffene Teilfläche 10 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe beim betroffenen Gebäude nicht überschreitet.

Gesamtnachweis anstelle von Bauteilanforderungen

Anstelle der Einhaltung der Bauteilanforderungen für alle einschlägigen vorgenommenen Veränderungen an der Gebäudehüllfläche kann für das Gebäude auch ein Gesamtnachweisnach § 50 geführt werden. Bei diesem Nachweis dürfen die Vereinfachungen (insbesondere hinsichtlich der nicht betroffenen Gebäudeteile) nach den Bekanntmachungen zur Datenaufnahme im Gebäudebestand verwendet werden.

Beim Gesamtnachweis nach § 50 ist zu zeigen, dass

  • ein Wohngebäude nach durchgeführter Renovierung den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 1 GEG um nicht mehr als 40 % überschreitet und sein spezifischer Transmissionswärmebedarf gemäß § 50 Absatz 2 begrenzt ist beziehungsweise
  • ein Nichtwohngebäude nach durchgeführter Renovierung den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 2 GEG um nicht mehr als 40 % überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten seiner Gebäudehülle das (auf die 1. Nachkommastelle gerundete) 1,25fache der Werte nach Anlage 3 GEG um nicht mehr als 40 % überschreitet.

Gleichzeitige Modernisierung und Erweiterung eines Gebäudes

Wird zum Zeitpunkt der Modernisierung eines Gebäudes gleichzeitig auch eine Erweiterung des bestehenden Gebäudeteils vorgenommen und hinsichtlich Änderungen an Außenbauteilen des bestehenden Gebäudes der Gesamtnachweis nach § 50 GEG gewählt, so sind die Berechnungen für das gesamte Gebäude - einschließlich des neuen Gebäudeteils – durchzuführen. Auf Grund von § 79 Abs. 2 GEG ist in diesem Falle ein Energieausweis für das gesamte Gebäude auszustellen und auf der Seite 1 als Anlass "Modernisierung" zu markieren. Die Einhaltung der Anforderungen für den neuen Gebäudeteil ist unabhängig davon, zusätzlich und getrennt nachzuweisen. Für die Außenbauteile des hinzukommenden Gebäudeteils ist bei Wohngebäuden der spezifische Transmissionswärmeverlust nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 zu begrenzen, bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m², sind nach § 51 Abs. 2 GEG für den neuen Gebäudeteil auch die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.

Kopplungsprinzip, Befreiungsanträge

Auch von den bedingten Anforderungen kann durch die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag befreit werden, insbesondere bei im Einzelfall fehlender Wirtschaftlichkeit.

Gemäß dem Kopplungsprinzip sind bei bedingten Anforderungen nur die energiebedingten Mehrkosten in die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einzubeziehen, da die sonstigen Instandsetzungskosten auch unabhängig von der energetischen Modernisierung angefallen wären. Wird im Einzelfall eine Befreiung von den Anforderungen beantragt, kann es folglich nur um die energiebedingten Mehrkosten gehen. Es besteht nur insoweit ein Rechtsanspruch auf Befreiung, wie eine unbillige Härte gegeben ist. Wird der Antrag auf die fehlende Wirtschaftlichkeit gestützt, kann es also sein, dass von wirtschaftlichen Teilmaßnahmen (z.B. die Dämmung mit geringerer Dicke als eigentlich gefordert) nicht befreit wird.