Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Überblick zum GEG

Der Bundestag hat am 7. Juli 2022 das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen. Mit dem Gesetzespaket wurde in Artikel 18 a auch eine Änderung des geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Die Novelle des GEG ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzte zum 1. November 2020 das frühere Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das frühere Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

  • In diesem Bereich findet sich eine Übersicht über die wesentlichen Inhalte des GEG. Es wurde im Rahmen des "Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze" vom Deutschen Bundestag beschlossen.

    >nichtamtliche Lesefassung GEG 2023

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist entsprechend rechtsförmlichen Vorgaben systematisch gegliedert. Es besteht aus den folgenden Gliederungselementen:

Teil 1 "Allgemeiner Teil"

Teil 1 besteht aus den Paragrafen 1 bis 6, 6a und 7 bis 9. Diese behandeln Grundsätzliches wie "Zweck und Ziel", "Anwendungsbereich", "Begriffsbestimmungen", das Wirtschaftlichkeitsgebot, die Vorbildfunktion für die öffentliche Hand, die Verordnungsermächtigungen für die Heizkostenverordnung, eine neue Verordnungsermächtigung für den Erlass von Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte, grundsätzliche Regelungen zu Regeln der Technik und zu den Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen des GEG sowie eine Klausel bezüglich der Überprüfung und Fortschreibung der Anforderungen.

Für die alltägliche Arbeit mit dem Gesetz ist insbesondere der § 3 "Begriffsbestimmungen" von zentraler Bedeutung.

Teil 2 "Anforderungen an zu errichtende Gebäude"

Teil 2 besteht aus 4 Abschnitten.

[mehr zu Anforderungen an Neubauten]

Abschnitt 1 "Allgemeiner Teil"

Der Abschnitt 1 besteht aus den Paragrafen 10 bis 14 und enthält die Grundpflichten bei der Errichtung neuer Gebäude. Eine zentrale Vorschrift ist § 10 "Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude". Die hier ebenfalls geltenden Anforderungen an die Anlagentechnik befinden sich im Teil 4.

Abschnitt 2 "Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden"

Abschnitt 2 ist weiter untergliedert in die zwei Unterabschnitte "Wohngebäude" mit den Paragrafen 15 bis 17 und "Nichtwohngebäude" mit den Paragrafen 18 und 19.

[mehr zu neuen Wohngebäuden]

[mehr zu neuen Nichtwohngebäuden]

Abschnitt 3 "Berechnungsgrundlagen und –verfahren"

In Abschnitt 3 werden in den Paragrafen 20 bis 33 die Berechnungsverfahren und die anzunehmenden Randbedingungen definiert. Ohne diese Festlegungen wären die Anforderungen des Abschnitts 2 nicht eindeutig.

Abschnitt 4 "Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtende Gebäude"

Abschnitt 4 enthält in § 34 die grundsätzlichen Regelungen zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien, in den Paragrafen 35 bis 41 die Nutzungsoptionen, die im Wesentlichen (mit einigen inhaltlichen Änderungen) den Regelungen des aufgehobenen EEWärmeG folgen. Die Paragrafen 42 bis 45 enthalten sogenannte "Ersatzmaßnahmen", durch die der Nutzungspflicht ebenfalls nachgekommen werden kann.

[mehr zur Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien]

Teil 3 "Bestehende Gebäude"

Abschnitt 1 "Anforderungen an bestehende Gebäude"

Abschnitt 1 besteht aus den Paragrafen 46 bis 51 und enthält die unterschiedlichen Arten von Anforderungen an Effizienzmaßnahmen bei bestehenden Gebäuden. Die hier ebenfalls geltenden Anforderungen an die Anlagentechnik befinden sich im Teil 4.

[mehr zu Anforderungen an bestehende Gebäude]

Abschnitt 2 "Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden"

Abschnitt 2 mit den Paragrafen 52 bis 56 folgt im Wesentlichen den Regelungen des aufgehobenen EEWärmeG. Es geht um die Vorbildwirkung der öffentlichen Hand, die in der "EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen" angelegt ist. Die betroffenen öffentlichen Gebäude ergeben sich aus § 4 "Vorbildfunktion der öffentlichen Hand".

[mehr zur Nutzungspflicht bei bestehenden öffentlichen Gebäuden]

Teil 4 "Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung"

Teil 4 führt im Wesentlichen die Anforderungen der aufgehobenen EnEV zur Anlagentechnik fort.

[mehr zur Anlagentechnik]

Abschnitt 1 "Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen"

Abschnitt 1 mit den Paragrafen 57 bis 60 in den Unterabschnitten 1 "Veränderungsverbot" und 2 "Betreiberpflichten" folgt im Wesentlichen den Regelungen des § 11 der aufgehobenen EnEV.

Abschnitt 2 "Einbau und Ersatz"

Abschnitt 2 folgt im Unterabschnitt 1 "Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen" mit den Paragrafen 61 bis 64 im Wesentlichen dem § 14 Absätze 1 bis 4 der aufgehobenen EnEV. Mit dem Unterabschnitt 2 "Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik" mit den Paragrafen 65 bis 68 werden Regelungen aus § 15 der aufgehobenen EnEV fortgeführt. Unterabschnitt 3 "Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen" mit den Paragrafen 69 und 70 führt die Anforderungen an die Leitungsdämmung aus § 14 Absatz 5 und 15 Absatz 4 der aufgehobenen EnEV fort. Unterabschnitt 4 mit den Paragrafen 71 bis 73 enthält schließlich eine Fortführung und Erweiterung der anlagentechnischen Nachrüstungsvorschriften des § 10 der aufgehobenen EnEV.

Abschnitt 3 "Energetische Inspektion von Klimaanlagen"

Abschnitt 3 stellt eine Fortführung und Fortschreibung der Vorschriften des § 12 der aufgehobenen EnEV dar.

[mehr zur Inspektionspflicht für Klimaanlagen]

Teil 5 "Energieausweise"

In Teil 5 mit den Paragrafen 79 bis 88 erfolgt eine Fortführung und Fortschreibung der Regelungen zu Energieausweisen und Immobilienanzeigen in den Paragrafen 16 bis 21 der aufgehobenen EnEV. Eingeschlossen sind auch die Kernpunkte der Ausweismuster in den Anlagen 6 bis 9 der aufgehobenen EnEV. Die Muster selbst werden auf Grundlage einer Bekanntmachungsermächtigung in § 85 nunmehr gesondert erlassen.

[mehr zur Energieausweispflicht]

[mehr zu Energieausweisen]

Teil 6 "Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme und Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen"

Teil 6 enthält in Fortführung entsprechender Regelungen des aufgehobenen EEWärmeG Grundsätze für Förderprogramme im Geltungsbereich des GEG. Gegenstand ist nicht die Bereitstellung der Mittel im Haushalt, sondern im Kern die Abgrenzung zwischen geforderten und geförderten Maßnahmen.

[mehr zu den Fördergrundlagen]

Teil 7 "Vollzug"

Teil 7 mit den Paragrafen 92 bis 103 regelt Vollzugsfragen. Enthalten sind unter anderem Vorschriften zur Erfüllungserklärung, zu privaten Nachweisen, zu Befreiungen, zum Kontrollsystem und zur Innovationsklausel.

[mehr zum Vollzug des GEG]

Teil 8 "Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang"

Teil 8 enthält in den Paragrafen 104 bis 109 unter anderem Regelungen für besondere Gebäude (kleine Gebäude, Baudenkmäler, gemischt genutzte Gebäude) sowie Bußgeldvorschriften und den neuen Quartiersansatz bei der Wärmeversorgung im Quartier. Ferner ist der bereits im aufgehobenen EEWärmeG enthaltene Anschluss- und Benutzungszwang Gegenstand dieses Teils.

[mehr zu kleinen Gebäuden]

[mehr zum Quartiersansatz]

Teil 9 "Übergangsvorschriften"

Teil 9 enthält in den Paragrafen 110 bis 114 Übergangsvorschriften für Zeiträume und Fälle, in denen zunächst noch früheres Recht (EnEG, EnEV, EEWärmeG) zur Anwendung kommt, sowie die Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).

[mehr zu Übergangsvorschriften]

Themen

Vollzug

Der Vollzug von Bundesrecht obliegt in der Regel den Bundesländern, auch im Falle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Diese können eigenständig nähere Regelungen für die Umsetzung und Kontrolle der Anforderungen Gesetzes erlassen. In diesem Bereich finden sich Informationen zu den Vollzugsinstrumenten des GEG und zu den Regelungen, die die Länder für ihren jeweiligen Bereich erlassen haben; hier vor allem die Zuständigkeitsregelungen.

Vollzug (verweist auf: Vollzug)