Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Nutzungspflicht bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt in Teil 3 Abschnitt 2 (§§ 52 bis 56) Regelungen aus dem aufgehobenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) fort, die eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Falle bestimmter wesentlicher Änderungen an bestehenden Nichtwohngebäude begründen, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von mindestens einer Behörde genutzt werden. Hintergrund dafür ist die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Gegenstand der Europäischen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist.

Vorbildwirkung der öffentlichen Hand

Die Vorschriften des GEG, die eine Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien vorsehen, dienen (wie schon das aufgehobene EEWärmeG) der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Sowohl die ursprüngliche Fassung als auch die Neufassung aus dem Jahre 2018 sehen eine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand vor. Das GEG enthält in § 4 dazu einen Grundsatz..
>Externer Link zur durch das EEWärmeG umgesetzten Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
>Externer Link zur Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie EU 2018/2001)

Maßnahmen, die eine Nutzungspflicht begründen

Bei Nichtwohngebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand, die von wenigstens einer Behörde genutzt werden, wird durch die folgende Kombination von Renovierungsmaßnahmen eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien begründet, wenn diese Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 2 Jahren durchgeführt werden:

  • Austausch eines Heizkessels oder Umstellung einer Heizungsanlage auf einen fossilen Energieträger oder auf einen anderen fossilen Energieträger als den bisher eingesetzten
  • Renovierung von mehr als 20 % der Oberfläche der Gebäudehülle.

Wärme- und Kälteenergiebedarf

Der für die Nutzungsplicht maßgebende aufsummierte Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes ist nach der Definition in § 3 Absatz 1 Nummer 31 GEG die Summe

  • der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und
  • der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge.

Erfüllungsoptionen

Die nachfolgenden Erfüllungsoptionen sowie die Ersatzmaßnahmen können – wie bei der Nutzungspflicht für Neubauten untereinander kombiniert werden.
>mehr zur Kombination von Erfüllungsoptionen bei der Nutzungspflicht für Neubauten

Gasförmige Biomasse

Die Nutzungspflicht kann dadurch erfüllt werden, dass der aufsummierte Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes zu mindestens 25 % durch die Nutzung von gasförmiger Biomasse in einem Heizkessel, der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage gedeckt wird. Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie bei Nutzung gasförmiger Biomasse zur Erfüllung der Nutzungspflicht bei Neubauten.
>mehr über die Nutzungsoption "Gasförmige Biomasse" bei Neubauten.

Solare Strahlungsenergie

Die Nutzungspflicht kann dadurch erfüllt werden, dass der aufsummierte Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes zu mindestens 15 % durch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie (Solarthermie) gedeckt wird. Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie bei Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Erfüllung der Nutzungspflicht bei Neubauten.
>mehr über die Nutzungsoption "Solarthermie" bei Neubauten.

Feste Biomasse

Die Nutzungspflicht kann dadurch erfüllt werden, dass der aufsummierte Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes zu mindestens 15 % durch die Nutzung von fester Biomasse gedeckt wird. Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie bei Nutzung fester Biomasse zur Erfüllung der Nutzungspflicht bei Neubauten
>mehr über die Nutzungsoption "Feste Biomasse" bei Neubauten.

Flüssige Biomasse

Die Nutzungspflicht kann dadurch erfüllt werden, dass der aufsummierte Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes zu mindestens 15 % durch die Nutzung von flüssiger Biomasse gedeckt wird. Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie bei Nutzung flüssiger Biomasse zur Erfüllung der Nutzungspflicht bei Neubauten.
>mehr über die Nutzungsoption "Flüssige Biomasse" bei Neubauten.

Kälte aus erneuerbare Energien

Die Nutzungspflicht kann dadurch erfüllt werden, dass der aufsummierte Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes zu mindestens 15 % durch die Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie bei Nutzung Kälte aus erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Nutzungspflicht bei Neubauten.
>mehr über die Nutzungsoption "Kälte aus erneuerbaren Energien" bei Neubauten.

Erfüllung für mehrere Gebäude in einer Liegenschaft

Wenn mehrere bestehende Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von mindestens einer Behörde genutzt werden, in einer Liegenschaft stehen, kann die Nutzungspflicht auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärme-und Kälteenergiebedarf dieser Gebäude insgesamt in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe erforderlichen Anteile der einzelnen genutzten Erfüllungsoptionen entspricht

Ersatzmaßnahmen

Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und Fernkälte

Die Nutzungspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der der aufsummierte Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes zu wenigsten 50 % durch Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung, oder durch Fernwärme- oder Fernkälte in einem wie bei der Nutzungspflicht für Neubauten von der wesentlichen Energiequelle des Netzes abhängigen Anteil gedeckt wird. Es gelten dieselben Regeln wie bei der Erfüllung der Nutzungspflicht bei Neubauten durch diese Ersatzmaßnahmen.
>mehr zur Ersatzmaßnahme "Abwärme" bei Neubauten
>mehr zur Ersatzmaßnahme "Kraft-Wärme-Kopplung" bei Neubauten
>mehr zur Ersatzmaßnahme "Fernwärme und Fernkälte" bei Neubauten

Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Die Nutzungspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass Maßnahmen zur Einsparung von Energie durchgeführt werden. Dabei müssen nach der Renovierung des Nichtwohngebäudes

  • entweder die Wärmedurchgangskoeffizienten seiner Gebäudehülle das (auf die 1. Nachkommastelle gerundete) 1,25fache der Werte nach Anlage 3 GEG um mindestens 10 % unterschreiten
  • oder sein Jahres-Primärenergiebedarf denjenigen des Referenzgebäudes und die Wärmedurchgangskoeffizienten seiner Gebäudehülle das (auf die 1. Nachkommastelle gerundete) 1,25fache der Werte nach Anlage 3 GEG einhalten.

Solarthermische Anlagen zur Wärmeerzeugung für andere Gebäude auf der Dachfläche des öffentlichen Nichtwohngebäudes

Die Nutzungspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass auf dem Dach solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 m² Bruttokollektorfläche je Quadratmeter Nettogrundfläche installiert werden, wenn die Wärme aus diesen Anlagen anderen Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und bei diesen nicht zur Erfüllung von Nutzungspflichten in Anspruch genommen werden. Die Anlagen können vom Eigentümer des öffentlichen Gebäudes oder von Dritten betrieben werden. Für die solarthermischen Anlagen gelten dieselben Regelungen zur Zertifizierung wie bei der Nutzungspflicht für Neubauten.
>mehr über die Regelungen zur Zertifizierung von solarthermischen Anlagen bei Neubauten.

Ausnahmen und Abweichungen

§ 55 GEG enthält Ausnahmeregelungen, die abstellen

  • auf eine unbillige Härte – auch unter Würdigung der Vorbildfunktion – wegen erheblicher Mehrkosten und
  • bei Nichtwohngebäuden in kommunalem Eigentum auf eine Überschuldung dieses Eigentümers.

Ferner sind Gebäude der Landesverteidigung von der Nutzungspflicht ausgenommen, soweit sie dem Hauptzweck der Landesverteidigung entgegensteht.

§ 56 GEG räumt den Bundesländern eine Abweichungsbefugnis ein. Außer für Gebäude des Bundes können die Länder für ihr Hoheitsgebiet andere Regeln für die Erfüllung der Vorbildfunktion erlassen. Sie können ferner auch für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, Nutzungspflichten für erneuerbare Energien festlegen