Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Nutzungspflicht für erneuerbare Energien

Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an erneuerbare Energien schreiben die diesbezüglichen Vorgaben des aufgehobenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes fort. Die Weiterentwicklung von Umsetzungs-Rechtsakten zur Ökodesign-Richtlinie erlaubt bei einigen Erfüllungsoptionen den Verzicht auf zusätzliche Vorgaben an die eingesetzte Technik. Insbesondere um viel kritisierte Wertungsunterschiede der Vergangenheit zu beseitigen, wurde die zusätzliche Erfüllungsoption "Strom aus erneuerbaren Energien" ergänzt.

Erfüllungsoptionen

Für Neubauten sieht das GEG 7 Optionen des Einsatzes erneuerbarer Energien und 4 Typen von Ersatzmaßnahmen vor, um die Grundpflicht zu erfüllen. Für jede dieser Erfüllungsoptionen ist eine spezielle Quote festgelegt.

>mehr über die Erfüllungsoption "Solarthermie"

>mehr über die Erfüllungsoption "Strom aus erneuerbaren Energien"

>mehr über die Erfüllungsoption "Geothermie, Umweltwärme"

>mehr über die Erfüllungsoption "Feste Biomasse"

>mehr über die Erfüllungsoption "Flüssige Biomasse"

>mehr über die Erfüllungsoption "Gasförmige Biomasse"

>mehr über die Erfüllungsoption "Kälte aus erneuerbaren Energien"

>mehr über die Ersatzmaßnahme "Abwärme"

>mehr über die Ersatzmaßnahme "Kraft-Wärme-Kopplung"

>mehr über die Ersatzmaßnahme "Fernwärme, Fernkälte"

>mehr über die Ersatzmaßnahme "Maßnahmen zur Einsparung von Energie"

Berechnungsweise

Der Anteil erneuerbarer Energien wird konsistent unter Verwendung derselben Berechnungsmethode wie der Primärenergiebedarf bestimmt und mit der jeweils einzuhaltenden Quote verglichen. Ausschlaggebend ist dabei der Wärme- und Kälteenergiebedarf, der in § 3 Absatz 1 Nummer 31 als Summe

  • der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und
  • der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge.

Einzuhaltende Quote

Die jeweils einzuhaltende Quote ergibt sich aus der gewählten Erfüllungsoption. Es ist auch zulässig, mehrere Optionen miteinander zu kombinieren. Für diesen Fall bestimmt § 34 GEG, dass sich die zu erfüllende Quote proportional zu den tatsächlich Anteilen der einzelnen verwendeten Optionen aus den dafür jeweils geforderten Quoten zusammensetzt und mindestens 100% ergeben muss:

Formel Formel
Quelle: BBSR

Nutzungspflichten bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

Die EU-Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie und die EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen stellen beide den Vorbildcharakter der öffentlichen Hand heraus. Die diesbezüglichen, bereits im aufgehobenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz enthaltenen Regelungen werden fortgeführt.
>mehr über Nutzungspflichten bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

Förderbedingungen

In Teil 6 (§§ 89 bis 91) enthält das GEG auch Vorgaben für die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und für Energieeffizienzmaßnahmen.

Diese Vorschriften begründen aber weder individuelle Förderansprüche noch enthalten sie irgendwelche Vorgaben für die Berücksichtigung von Fördermitteln im Bundeshaushalt.

Vielmehr geht es hier

  • in § 89 um die Auflistung möglicher Fördergegenstände, dies sind
    o Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bestehenden Gebäuden, soweit dabei die jeweiligen technischen Mindestanforderungen (§ 90) eingehalten werden,
    o Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in Neubauten, soweit dabei die jeweiligen technischen Mindestanforderungen (§ 90) eingehalten werden und die Maßnahmen über das geforderte Maß hinausgehen (§ 91)
    o Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen des Gesetzes an neue Gebäude übererfüllt werden, und
    o Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 47(nachträgliche Dämmung oberster Geschossdecken) und 48 (Wärmeschutzanforderungen bei Veränderungen) sowie § 50 (Gesamtnachweis bei Veränderungen) und nach den §§ 61 bis 73 (Anforderungen an die Anlagentechnik) übererfüllt werden.
  • in § 90 um Mindestanforderungen an die Ausführungsqualität der Maßnahme und
  • in § 91 um die Abgrenzung der geförderten zu den gesetzlich geforderten Maßnahmen.