Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Energieausweispflicht

Die Einführung von Energieausweisen ist durch einen Umsetzungsauftrag aus der ersten europäischen Gesamtenergieeffizienzrichtlinie für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union – so auch für Deutschland – europarechtlich verbindlich geworden. In Deutschland waren zum Umsetzungstermin der Richtlinie (2006) bereits seit 1995 Energiebedarfsausweise für Neubauten eingeführt, für Bestandsgebäude gab es dagegen bis dahin nur freiwillige Konzepte. Daneben blickte man auf eine lange Tradition der "Heizkostenerfassung" zurück, die als Grundlage für die Erstellung von Energieverbrauchsausweisen geeignet schien. Eine Energieausweispflicht entsprechend der Richtlinie wurde mit der Energieeinsparverordnung 2007 eingeführt und mehrfach fortgeschrieben. Die Regelungen finden sich jetzt in Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Geregelt werden in Teil 5 des GEG im Wesentlichen:

  • die Verwendung und die Grundsätze von Energieausweisen,
  • die verschiedenen Ausstellungsanlässe,
  • die Definition der Arten von Energieausweisen: Energiebedarfsausweis und Energieverbrauchsausweis,
  • eine Liste der in den unterschiedlichen Arten enthaltenen Angaben,
  • die Anforderungen an die im Ausweis integrierten Modernisierungsempfehlungen
  • Pflichtangaben in Immobilienanzeigen sowie
  • die nötigen Qualifikationen für die Ausstellungsberechtigten.

Grundsätze

Energieausweise werden grundsätzlich für ein gesamtes Gebäude ausgestellt; Energieausweise für einzelne Wohnungen oder andere Nutzeinheiten in Gebäuden sind in Deutschland nicht vorgesehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind gemischt genutzte Gebäude nach § 106 GEG, deren Teile hinsichtlich der Ausstellungspflichten wie auch der Energieausweise selbst wie zwei Gebäude behandelt werden.
>mehr zu gemischt genutzten Gebäuden

Die regelmäßige Gültigkeitsdauer eines Energieausweises beträgt 10 Jahre. Die Gültigkeitsdauer endet vorzeitig, wenn im Falle von Änderungen an dem Gebäude ein neuer Ausweis ausgestellt wird.

Nach § 84 GEG sind grundsätzlich auch Modernisierungsempfehlungen Bestandteil von Energieausweisen. Ergibt die fachliche Beurteilung, dass kosteneffiziente Maßnahmen zur energetischen Modernisierung nicht möglich sind (z. B. weil das Gebäude bereits einen guten energetischen Standard aufweist), hat der Aussteller dies im Energieausweis zu bestätigen,
>mehr zu Modernisierungsempfehlungen

Ausstellungsanlässe

Nach § 80 GEG werden Energieausweise benötigt:

  • nach Baufertigstellung eines Neubaus
  • wenn - in Zusammenhang mit einer Sanierung oder einer größeren Modernisierung - eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt
  • bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon (z. B. Wohnungen)
  • zum Aushang in bestimmten Gebäuden, in denen auf mehr als 250 m² Nutzfläche behördliche Dienstleistungen erbracht werden und die deshalbstarken Publikumsverkehr aufweisen.

Eine Aushangpflicht für Energieausweise besteht auch bei starkem Publikumsverkehr auf mehr als 500 m² Nutzfläche, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, jedoch nur dann, wenn bereits ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt; diese Aushangpflicht begründet also keine Ausstellungspflicht.

Ausstellungsberechtigte

Mit § 88 GEG wurden die Vorschriften in § 21 der aufgehobenen Energieeinsparverordnung fortgeschrieben, die dort die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Gebäudebestand regelten. Diese Regeln sind jetzt grundsätzlich auch für Ausweise bei Neubauten und wesentlichen Änderungen bei Bestandsgebäuden gültig, bei denen eine Gesamtbilanz durchgeführt wird.
>mehr zur Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Energetische Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Seit Mai 2014 müssen in Umsetzung der zweiten europäischen Gesamtenergieeffizienzrichtlinie in Immobilienanzeigen grundsätzlich bestimmte Pflichtangaben zur energetischen Qualität des zum Verkauf oder zur Vermietung angebotenen Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten sein, wenn ein Energieausweis vorliegt. Diese Vorschrift der aufgehobenen Energieeinsparverordnung wurde mit § 87 GEG fortgeschrieben; Immobilienmakler sind jetzt ausdrücklich in den Kreis der Verpflichteten einbezogen.
>mehr zu Angaben in Immobilienanzeigen

Gegenüber der abgelösten Energieeinsparverordnung wurde in § 80 GEG eine neue Pflicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern eingeführt. Der Käufer muss nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Gespräch zum Energieausweis mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen. Diese Pflicht gilt aber nur dann, wenn solche Beratungen unentgeltlich angeboten werden.

Kontrollsystem

In Umsetzung der zweiten europäischen Gesamtenergieeffizienzrichtlinie wurde ab 2014 ein Kontrollsystem für Energieausweise eingeführt und jetzt mit dem GEG fortgeschrieben. Im Teil 5 des GEG findet sich dazu die Pflicht, dass der Energieausweis stets mit einer Registriernummer zu versehen ist. Die Regelungen über die Zuteilung solcher Registriernummern (auch für Inspektionsberichte für Klimaanlagen) und die Durchführung der Kontrollen finden sich dagegen im Teil 7 des GEG ("Vollzug").
>mehr zum Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte

Bekanntmachungen

Seit der Einführung von Energieausweisen im Bestand werden auch amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht, die deren Erstellung unterstützen und regeln.
>mehr zur Anwendung der Berechnungsregeln bei Energieausweisen

  • Für die Ausstellung von Bedarfsausweisen wie auch für anderen Berechnungen bei Bestandsgebäuden dürfen Vereinfachungen angewendet werden, die in den Bekanntmachungen enthalten sind.
    >mehr zu Bekanntmachungen für Bestandsberechnungen
  • Für die Ausstellung von Verbrauchsausweisen werden darin Regeln für die Ermittlung und die Witterungsbereinigung von Energiekennwerten aufgestellt und in diesem Zusammenhang auf Klimafaktoren verwiesen, die vom Deutschen Wetterdienst bereitgestellt werden.
    >mehr zu Bekanntmachungen zu Verbrauchsausweisen
  • Eine weitere Bekanntmachung enthält die Angaben, die bei der Errichtung eines neuen Wohngebäudes auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens (Modellgebäude-Verfahren) im Energieausweis dieses Gebäudes zu verwenden sind.
    >mehr zur Bekanntmachung zum Modellgebäudeverfahren.
  • Im Gegensatz zur aufgehobenen Energieeinsparverordnung enthält das Gebäudeenergiegesetz keine Formularmuster für Energieausweise und Aushänge. § 85 GEG enthält lediglich eine Liste von Pflichtangaben sowie in Absatz 8 eine Ermächtigung für die zuständigen Ministerien, entsprechende Muster im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
    >mehr zur Bekanntmachung Energieausweismuster

Weitere Informationen über Energieausweise

  • Im Bereich „Energieausweis“ des Infoportals finden sich zu verschiedenen Aspekten des Energieausweises vertiefende Erläuterungen, Hilfsmittel und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ).
    >mehr zu Energieausweisen