Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Bilanzierung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 23 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) enthält Regelungen über die Anrechenbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien. Solche Regelungen sind bei Strom vor allem deshalb wichtig, weil die Differenz zwischen dem Primärenergiefaktor für Strom aus dem Verbundnetz (1,8) und gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (0,0) besonders hoch ist.

Für die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei der Bilanzierung gilt als Grundvoraussetzung, dass der Strom in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird.

Für die Anrechnung von Strom aus erneuerbare Energien bei der Bilanzierung gilt als Grundvoraussetzung, dass der Strom in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird.

Als "erneuerbare Energien" kommen grundsätzlich alle in § 3 Absatz 2 definierten erneuerbaren Quellen in Betracht, die zur Stromerzeugung geeignet sind; eine praktische Rolle spielt neben photovoltaisch erzeugtem Strom aber nur Strom aus örtlichen Kleinwindanlagen.

Die vorgenannte Grundvoraussetzung gilt auch für den Fall, dass erneuerbar erzeugter Strom zur Erfüllung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien angerechnet werden soll.
>mehr über die Berücksichtigung erneuerbar erzeugten Stroms bei der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien.(wohin soll verlinkt werden?)

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Wohngebäuden Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Wohngebäuden

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Nichtwohngebäuden Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Nichtwohngebäuden

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei der Bilanzierung des Jahres-Primärenergiebedarfs

Auf Grund von § 23 darf Strom aus erneuerbaren Energien bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Gebäudes in Abzug gebracht werden. Danach ist konsistent zu den übrigen relevanten Berechnungen

  • die Berechnung des monatlichen Ertrags der Anlagen nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter Verwendung der Klimadaten des Referenzstandorts (Potsdam) durchzuführen sowie der Standardwerte für Photovoltaikmodule in Anhang B dieser Norm und
  • der Stromertrag dem Strombedarf monatsweise gegenüber zu stellen.

Die Berücksichtigung anderer regenerativer Erzeugungsanlagen für Strom ist hier nicht ausgeschlossen. Die genannte Norm beschreibt auch die Ertragsberechnung von Kleinwindanlagen.

Ergänzender Hinweis: Die Regelungen zur Bilanzierung von Strom aus erneuerbaren Energien haben sich mit dem Inkrafttreten des GEG 2023 geändert. Informationen zu den Regelungen, die auf Basis des GEG 2020 anzuwenden waren, finden sich im Archiv.