Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Amtliche Bekanntmachungen nach dem Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht – wie schon die aufgehobene Energieeinsparverordnung – zu verschiedenen Sachverhalten amtliche Bekanntmachungen vor. Diese werden unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Maßgaben durch die zuständigen Ministerien (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Bekanntmachungen vor:

  • Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4 GEG
    werden erlassen für den Fall, dass bei der Bedarfsberechnung für ein Bestandsgebäude
    o bei der Ermittlung fehlender geometrischer Abmessungen beim Aufmaß Vereinfachungen angewandt werden sollen oder
    o anstelle nicht vorliegender energetischer Eigenschaften für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden sollen.

    Der wesentliche Anwendungsbereich dieser Bekanntmachungen ist die Ausstellung von Energiebedarfsausweisen im Gebäudebestand.
    >mehr zu Bekanntmachungen für Bestandsberechnungen

  • Bekanntmachungen nach § 82 Absatz 5 GEG
    werden erlassen, um für die Erstellung von Energieverbrauchsausweisen ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Verfahren
    o zur Witterungsbereinigung des erfassten Endenergieverbrauchs und
    o zur angemessenen Berücksichtigung von Leerständen

    zu beschreiben. Die diesbezügliche Bekanntmachung für Nichtwohngebäude enthält ferner auf der Grundlage von § 85 Absatz 3 Nummer 6 GEG die Vergleichswerte für den Endenergieverbrauch, die bei der Ausstellung von Verbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude zu verwenden sind.
    >mehr zu Bekanntmachungen zu Verbrauchsausweisen

  • Die Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 GEG

    legt fest, welche Angaben bei der Errichtung eines neuen Wohngebäudes auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens (Modellgebäude-Verfahren) im Energieausweis dieses Gebäudes zu verwenden sind.
    >mehr zur Bekanntmachung zum Modellgebäudeverfahren