Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Bekanntmachungen zu Verbrauchsausweisen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt in § 82 unter anderem vor, dass erfasste Verbrauchsdaten für die Heizung einer Witterungsbereinigung zu unterziehen sind, wenn sie zur Ausstellung von Energieverbrauchsausweisen verwendet werden sollen. Längere Leerstände in einem Gebäude sind überdies bei sämtlichen erfassten Verbrauchsdaten rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Ferner gibt § 82 GEG vor, dass in bestimmten Fällen Zuschläge erforderlich sind, um Verbrauchsanteile pauschal zu berücksichtigen, die systematisch nicht mit erfasst wurden. Außerdem enthält § 82 GEG Vorgaben bezüglich der Zeiträume, für die mindestens erfasste Verbrauchsdaten vorliegen müssen, damit Verbrauchsausweise ausgestellt werden dürfen. § 82 Absatz 5 sieht vor, dass hierfür den Regeln der Technik entsprechende Verfahren anzuwenden sind. Diese Entsprechung wird vermutet, wenn die zuständigen Bundesministerien die jeweiligen Verfahren im Bundesanzeiger bekannt gemacht haben. § 85 Absatz 3 Nummer 6 GEG sieht außerdem die Bekanntmachung von Vergleichswerten für den Energieverbrauch von Nichtwohngebäude vor. Zu allen genannten Sachverhalten wurden Bekanntmachungen erlassen.

Getrennte Bekanntmachungen für Wohn- und Nichtwohngebäude

Für Wohngebäude und Nichtwohngebäude liegen getrennte Bekanntmachungen vor. Diese sind im Aufbau ähnlich, allerdings enthält die Bekanntmachung für Nichtwohngebäude eine Reihe von Bestimmungen zur Berücksichtigung des Stromverbrauchs und bestimmter Formen der Kälteerzeugung sowie Regeln für die oben genannten Vergleichswerte für verschiedene Nutzungen.

Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand (PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)vom 29.03.2021, verkündet im Bundesanzeiger am 16.04.2021
Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand (PDF, 6MB, Datei ist barrierefrei/barrierearm) vom 15.04.2021, verkündet im Bundesanzeiger am 03.05.2021

Witterungs- und Klimabereinigung

Der Energieverbrauch eines Gebäudes für die Raumheizung in einer tatsächlichen Heizperiode hängt deutlich davon ab, inwieweit der Witterungsverlauf in dieser Heizperiode – ausgedrückt durch die Gradtagszahl – vom langjährigen Mittel abweicht. Um erfasste Verbräuche für Heizung als Kennzahlen in Ausweisen verwenden zu können, müssen die Witterungseinflüsse dadurch eliminiert werden, dass auf das langjährige Mittel umgerechnet wird (Witterungsbereinigung).

Für Energiebedarfsausweise müssen bei Berechnungen auf Grund von DIN V 18599: 2018-09 (und auf Grund von § 20 Absatz 2 GEG auch bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10) einheitlich die Klimarandbedingungen des Standorts "Potsdam" verwendet werden. Damit Energieverbrauchsausweise auf vergleichbarer Grundlage erstellt werden, sind die erfassten Verbrauchsdaten für die Heizung von den Klimarandbedingungen am Gebäudestandort auf die Randbedingungen des Standard-Standorts "Potsdam" umzurechnen (Klima-Korrektur).

Beide Sachverhalte müssen in Energieverbrauchsausweisen Berücksichtigung finden. Der Deutsche Wetterdienst stellt als spezielle Grundlage hierfür sogenannte Klimafaktoren bereit. Die Regeln für deren Anwendung sind Gegenstand der vorgenannten Bekanntmachungen.
>mehr über Klimafaktoren

Berücksichtigung von längeren Leerständen

Wenn ein Gebäude während der Erfassung des Energieverbrauchs teilweise leer steht, fällt der Verbrauchswert geringer aus. Um einen fairen Vergleich des Verbrauchs mit einem voll belegten Gebäude zu ermöglichen, sind auf Grund von § 82 Absatz 4 GEG die Leerstände rechnerisch auszugleichen.

Leerstände wirken sich auf den Verbrauch für Raumheizung nur insoweit aus, als sie in der Heizperiode liegen. Ferner ist davon auszugehen, dass bei einem teilweisen Leerstand die nicht belegten Gebäudeteile in einem gewissen Umfang von den übrigen Teilen mitbeheizt werden, weil die Innenwände nicht im gleichen Maße gedämmt sind wie die Außenwände. Die Effekte hängen auch vom allgemeinen Dämmstandard des Gebäudes ab.

Der rechnerische Ausgleich von Leerständen ist nur bis zu einem bestimmten Umfang möglich. Hierzu werden sogenannte Leerstandsfaktoren bestimmt, die von Dauer und räumlichem Anteil des Leerstands abhängen.

Die vorgenannten Bekanntmachungen

  • beschreiben ein Verfahren zur rechnerischen Berücksichtigung von Leerständen,
  • definieren die Grenze (untere Grenze des Leerstandsfaktors), oberhalb derer von einem „längeren Leerstand“ im Sinne von § 82 Absatz 4 GEG auszugehen ist, und
  • nennen die Grenze (obere Begrenzung des Leerstandsfaktors), oberhalb derer kein rechnerischer Ausgleich des Leerstandes mehr möglich ist und daher kein Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden kann.

Der rechnerische Leerstandsausgleich ist bei Wohngebäuden für Heizung und Warmwasser getrennt durchzuführen, bei Nichtwohngebäuden zusätzlich auch für den Stromverbrauch.
[Vergleichswerte für Nichtwohngebäude]