Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Bekanntmachung zum Modellgebäudeverfahren

In § 31 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird mit dem Modellgebäudeverfahren ein eigenständiges vereinfachtes Nachweisverfahren für neue Wohngebäude zur Verfügung gestellt. Das in Verbindung mit Anlage 5 definierte Verfahren orientiert sich dabei an den Anforderungen, die dem früheren KfW-Effizienzhaus 55 zugrunde lagen. Dadurch ergibt sich nach dem Modellgebäudeverfahren ein ambitioniertes Anforderungsniveau, dass die Anforderungen des Gesetzes teilweise übererfüllt.

Funktionsweise des Modellgebäudeverfahrens

In Anlage 5 GEG werden für das Modellgebäudeverfahren beschrieben

  • die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens
    Wäre das Verfahren ohne Einschränkung auf alle Wohngebäude anwendbar, so müssten für die Gebäude mit günstiger energetischer Konfiguration dieselben strengen Anforderungen gelten, wie für die Gebäude mit ungünstiger Konfiguration. Deshalb muss der Anwendungsbereich zwangsläufig eingeschränkt werden.
  • eine Auflistung von Bauteilanforderungen für die einzelnen Bauteile der thermischen Hülle, die die Einhaltung der Anforderung an den baulichen Wärmeschutz sicherstellen und sich an den Anforderungen des früheren KfW-Effizienzhaus 55 orientieren.
  • eine Auswahl von Anlagentechniken, die die Anforderungen des Gesetzes erfüllen und sich an den Anforderungen des früheren KfW-Effizienzhaus 55 orientieren
    Es ist zulässig, energetisch bessere Komponenten einzusetzen als beschrieben.

Bekanntmachung

Da allerdings für Gebäude, die nach diesem Verfahren errichtet werden, keine Berechnungen durchgeführt werden, müssen die Inhalte der Ausweise differenziert in einer entsprechenden Bekanntmachung der zuständigen Bundesministerien geregelt werden.

Die diesbezügliche gemeinsame Bekanntmachung der zuständigen Ministerien (des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Wohnen, Bau und Stadtentwicklung) wird demnächst im Bundesanzeiger verkündet.

>Download: "Bekanntmachung zu den Angaben in Energiebedarfsausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetzes bei Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens für zu errichtende Wohngebäude"

Ergänzender Hinweis: Das Modellgebäudeverfahren nach § 31 GEG hat sich mit dem Inkrafttreten des GEG 2023 geändert. Informationen zu den Regelungen, die auf Basis des GEG 2020 anzuwenden waren, finden sich im Archiv.