Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Bekanntmachungen zu Bestandsberechnungen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht in verschiedenen Fällen vor, dass für Bestandsgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf und andere Kenngrößen in vergleichbarer Weise wie bei Neubauten berechnet werden. Der häufigste Anlass solcher Berechnungen ist die Ausstellung von Energiebedarfsausweisen. Um den Aufwand der Datenaufnahme in Grenzen zu halten, sieht § 50 Absatz 4 GEG Bekanntmachungen mit Vereinfachungen bei der Datenaufnahme vor. Diese Vereinfachungen sind jedoch generell begrenzt auf Fälle, in denen die genauen Werte fehlen und allenfalls mit unangemessenem Aufwand genau zu ermitteln wären. Die Bekanntmachungen geben zugleich aber auch die Grenzen vor, innerhalb derer bei Bestandsberechnungen Vereinfachungen zulässig sind.

Getrennte Bekanntmachungen für Wohn- und Nichtwohngebäude

Für Wohngebäude und Nichtwohngebäude liegen getrennte Bekanntmachungen vor. Diese sind im Aufbau ähnlich und sehen insbesondere beim geometrischen Aufmaß und bei den Außenbauteilen sehr ähnliche Vereinfachungen vor.

Datenaufnahme im Wohngebäudebestand (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei/barrierearm) vom 08. Oktober 2020, verkündet im Bundesanzeiger am 04. Dezember 2020
Datenaufnahme im Nichtwohngebäudebestand (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei/barrierearm) vom 08. Oktober 2020, verkündet im Bundesanzeiger am 04. Dezember 2020

Ermittlung fehlender geometrischer Abmessungen

Die technischen Regeln, mit denen die Berechnungen nach § 20 GEG (Wohngebäude) oder § 21 GEG (Nichtwohngebäude) durchzuführen sind, gehen mit einigen Ausnahmen (z. B. bei Leitungsnetzen und bei Flächen und Volumina von Wohngebäuden) von einem exakten geometrischen Aufmaß des zu berechnenden Gebäudes aus (siehe insbesondere DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8). Wenn die Berechnungen bei der Errichtung eines neuen Gebäudes durchgeführt werden, liegen die Abmessungen in der Regel in den Konstruktionsunterlagen vor. Bei bestehenden Gebäuden dagegen sind geometrische Daten oft gar nicht oder nur mit hohem Aufwand in der Genauigkeit zu ermitteln, die die Berechnungsnormen voraussetzen.

Die vorgenannten Bekanntmachungen sehen hierfür Vereinfachungen vor, die bei Berechnungen von Bestandsgebäuden für die Zwecke des Gesetzes toleriert werden können, gegebenenfalls mit Zu- oder Abschlägen zum Ausgleich der Abweichungen zu den genauen Berechnungen.

Ermittlung fehlender Eigenschaften von Außenbauteilen

Nicht bekannte Eigenschaften von Außenbauteilen bestehender Gebäude (z. B. Wärmedurchgangskoeffizienten) lassen sich oft gar nicht oder nur mit hohem Aufwand in der von den technischen Regeln erwarteten Genauigkeit zu ermitteln. Allerdings sind die Eigenschaften vergleichbarer Bauweisen bestimmter Bauepochen sehr ähnlich.

Die vorgenannten Bekanntmachungen geben für die typischen Konstruktionen und Baualtersklassen gesicherte Erfahrungswerte an, die bei Berechnungen verwendet werden dürfen, soweit die tatsächlichen Eigenschaften nicht bekannt sind.

Ermittlung fehlender Eigenschaften der Anlagentechnik

Bei der Berechnung von bestehenden Gebäuden ist – insbesondere, wenn ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden soll – oft nur eine Expertin / ein Experte mit der Aufnahme der Eigenschaften des Gebäudes befasst. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Expertin / ein Experte für die bautechnische Seite eine komplexe Anlagentechnik in allen Details aufnehmen kann. Überdies sind die Eigenschaften älterer Anlagenteile oft nicht zu beschaffen.

Die vorgenannten Bekanntmachungen sehen deshalb hierfür zwei unterschiedliche Arten von Vereinfachungen vor:

  • Mit Hilfe sogenannter „Anlagenkennwerte-Kataloge“ können die typischen anlagentechnischen Ausstattungen einer bestimmten Gebäudekategorie aus einer bestimmten Baualtersklasse ermittelt werden.
  • Für einzelne Prozessbereiche, die sich an die systematische Vorgehensweise von DIN V 4701-10 bzw. die Teile 4 bis 8 der DIN V 18599 anlehnen, werden spezifische Vereinfachungen angegeben.

Beurteilung, ob ein Wohngebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung `77 einhält

§ 80 Absatz 3 GEG schreibt in Fällen des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen die Erstellung eines Energieausweises vor, soweit für das Gebäude kein gültiger Ausweis vorliegt. Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten ist dabei nur dann ein Energieverbrauchsausweis zulässig, wenn das Gebäude den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung`77 entspricht. Wurde das Gebäude vor Inkrafttreten dieser ersten Wärmeschutzverordnung errichtet, gibt die Bekanntmachung für Wohngebäude Hilfestellungen für die Beurteilung, ob das Gebäude diese Vorgabe dennoch einhält.
>mehr über die Wärmeschutzverordnung`77

Weitere Anwendungszwecke der oben genannten Bekanntmachungen

  • Werden an Außenbauteilen bestehender Gebäude Änderungen nach § 48 in Verbindung mit Anlage 7 GEG durchgeführt, dürfen zur Feststellung des Ausgangszustandes und – soweit erforderlich – der geometrischen Abmessungen Vereinfachungen genutzt werden, die in den Bekanntmachungen beschrieben sind.
  • Wird ein bestehendes Gebäude nach § 51 GEG ausgebaut, aufgestockt oder erweitert, so dürfen zur Bestimmung der Eigenschaften der vorhandenen, den neuen Baukörper umschließenden Bauteile und – soweit erforderlich – der geometrischen Abmessungen Vereinfachungen genutzt werden, die in den Bekanntmachungen beschrieben sind.
  • Soll für ein Gebäude ein Verbrauchsausweis nach § 82 GEG ausgestellt werden, können die vorgenannten Bekanntmachungen genutzt werden, wenn dafür fehlende Gebäudedaten – insbesondere geometrische Daten – ermittelt werden müssen.
  • Muss beim Einbau oder der Erneuerung eine Zentralheizung in der Unternehmererklärung eine Aufwandszahl genannt werden, darf diese mit Hilfe der Bekanntmachungen ermittelt werden (§ 96 Absatz 3 GEG).

Begleitforschung

Forschungsprojekt "Begleitgutachten für die Bekanntmachungen zur Ausstellung von Energiebedarfsausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz"

Begleitgutachten zur Fortschreibung der „Bekanntmachungen der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäude- und Nichtwohngebäudebestand“ vom 7. April 2015

Das Begleitgutachten enthält die Dokumentation der mit der Fortschreibung der „Bekanntmachungen der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäude- und Nichtwohngebäudebestand“ vom 7. April 2015 einhergehenden Änderungen einschließlich der Begründungen zu den erarbeiteten Vorschlägen für die Anpassungen in den Bekanntmachungen. Das Gutachten stellt alle Hintergrundinformationen über Herleitung und Ursprung der verschiedenen Ansätze in den Bekanntmachungen bereit.

Auftragnehmer des Forschungsprojektes war das ITG, Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden
>mehr zum Forschungsprojekt