Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Fragen zu den Paragraphen des GEG - Auslegungsfragen

Für den Vollzug des Energieeinsparrechts sind verfassungsgemäß die Länder zuständig. Im Zuge der Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes treten in der Praxis einige Fragen auf, die sich aus dem Gesetzestext alleine oder auch aus den in Bezug genommenen Normen nicht immer eindeutig beantworten lassen und unterschiedliche Auslegungen ermöglichen.

Um vor diesem Hintergrund im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung des GEG zu ermöglichen, hat die Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz eine Arbeitsgruppe eingerichtet, welche die in den Ländern eingehenden Anfragen von allgemeinem Interesse beantworten soll. Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten.

Die Arbeitsgruppe wurde unter Beteiligung von Vertretern der zuständigen Bundesministerien, des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie des Deutschen Instituts für Bautechnik - DIBt - eingerichtet.

Die hier dargestellten Fragen und Antworten sind am 6.9.2021 in der wiedergegebenen Form beschlossen worden und betreffen den Rechtsstand des GEG 2020. An den Auslegungen der Fachkommission Bautechnik hat sich durch das zum 1.1.2023 geänderte GEG inhaltlich nichts geändert. Die Auslegungen zum GEG 2020 können deshalb auch auf die zum 1.1.2023 geltende Fassung des GEG (GEG 2023) entsprechend angewendet werden.

>>Auslegungsfragen sortiert nach Paragraphen

Auslegungen zum Rechtsstand der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2013 sowie älteren Rechtsständen befinden sich in unserem Archiv

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