Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Heizkessel-Wirkungsgradrichtlinie (92/42/EWG)

Die europäische "Richtlinie über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (92/42/EWG)" gibt Mindestwirkungsgrade für bestimmte Heizkessel vor. In Serie gefertigte Heizkessel, für die diese Richtlinie gilt, dürfen seit dem 1. Januar 1994 nur dann in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht und installiert werden, wenn durch eine CE-Kennzeichnung bestätigt wird, dass sie den jeweiligen Mindestanforderungen der Richtlinie an die Wirkungsgrade genügen. Die Richtlinie unterscheidet dabei nach "Standardheizkesseln", "Niedertemperatur-Heizkesseln" und "Brennwertkesseln".

Die Mitgliedstaaten hatten durch Vorschriften sicher zu stellen, dass sowohl das Inverkehrbringen (durch Hersteller oder in der Gemeinschaft ansässige Importeure) als auch die Installation (in Gebäuden) ausschließlich für Kessel mit CE-Kennzeichnung zulässig ist.

In Deutschland wurde der letztgenannte Aspekt der Richtlinie durch die Heizungsanlagen-Verordnung 1994/1998 umgesetzt; die Regelung findet sich heute in § 13 EnEV 2013. Der erstgenannte Aspekt wurde 1998 durch die "Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz" geregelt. Die Heizkessel-Wirkungsgradrichtlinie wurde Ende 2015 im Wesentlichen durch eine "Durchführungsmaßnahme" der Ökodesign-Richtlinie abgelöst.

Neue Durchführungsmaßnahme zur Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG mit Bezug auf Heizgeräte: