Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Energieeffizienzrichtlinie

Im Rahmen des „Winterpakets 2016“ der EU-Kommission („Saubere Energie für alle Europäer – Wachstumspotenzial Europas erschließen“) ist im Dezember 2018 die Richtlinie 2018/2002/EU zur Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz ( Energieeffizienzrichtlinie) verkündet worden und in Kraft getreten. Die Regelungen der Richtlinie müssen - mit Ausnahme einiger Vorschriften - bis zum 25. Juni 2020 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit der Änderungsrichtlinie definiert die EU für sich ein verbindliches Einsparziel von mindestens 32,5 Prozent des Primärenergieverbrauchs bis zum Jahr 2030 gegenüber einer zugrunde gelegten Referenzentwicklung. Die bereits mit der Vorgängerrichtlinie vereinbarte Endenergieeinsparverpflichtung der Mitgliedstaaten wurde über 2020 hinaus verlängert und verstärkt.

Zudem definiert die Änderungsrichtlinie erstmals Anforderungen an die Fernablesbarkeit von Zählern und Heizkostenverteilern für die Wärme-, Kälte- und Trinkwasserversorgung sowie Anforderungen für eine unterjährige Verbrauchsinformation an die Nutzer. Die Frage, welche Änderungen sich daraus für die Heizkostenverordnung ergeben, ist derzeit noch Gegenstand von Prüfungen.

Weitere Informationen finden sich auf den Seiten der Bundesstelle für Energieeffizienz.