Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Richtlinie über erneuerbare Energien

Die „Richtlinie 2009/28/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG“ (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) wurde im Dezember 2008 als Teil des Europäischen Klima- und Energiepakets verabschiedet. Im Rahmen des „Winterpakets 2016“ der EU-Kommission („Saubere Energie für alle Europäer – Wachstumspotenzial Europas erschließen“) wurde die Richtlinie fortgeschrieben und ist als Neufassung (Richtlinie 2018/2001/EU) im Dezember 2018 in Kraft getreten. Die Anforderungen der Neufassung sind von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Bereits mit der Richtlinie 2009/28/EU wurden die Ziele verankert, bis zum Jahr 2020 den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten EU-Verbrauch auf 20 % und den Anteil im Transportsektor in jedem Mitgliedsland auf 10 % zu steigern. Die Richtlinie setzte für jedes Mitgliedsland gesondert den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Endenergieverbrauch fest, der von dem Mitgliedsland 2020 erreicht werden muss. Für Deutschland sind national 18 % vorgegeben. Zur nationalen Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie 2009/28/EU wurden 2010 im Rahmen des "Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien" eine Vielzahl der einschlägigen Gesetzesgrundlagen angepasst. Dabei spielte für den Gebäudesektor insbesondere die Novelle des EEWärmeG eine wichtige Rolle.

Mit der Neufassung 2018 gibt sich die EU einen gemeinsamen Förderrahmen und setzt für die Zeit nach 2020 ein verbindliches Gesamtziel für 2030. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch der EU soll sich bis zum Jahr 2030 auf mindestens 32 Prozent erhöhen. Neben gemeinsamen Förderregelungen im Strombereich sieht die Richtlinie insbesondere auch Maßnahmen im Wärme- und Verkehrssektor vor, die zusammen zwei Drittel des Energieverbrauchs ausmachen. So sollen die Mitgliedstaaten den Erneuerbaren-Anteil im Wärme- und Kältesektor ab dem Jahr 2021 jährlich um 1,3 Prozentpunkte steigern. Mit Vorgaben für eine Begrenzung des Anteils von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen wurden zudem Nachhaltigkeitskriterien aufgenommen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).