Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie (2010/31/EU und Änderungsrichtlinie EU 2018/844)

Die in einer ersten Fassung bereits 2002 als Richtlinie 2002/91/EG erlassene Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde 2010 umfassend zur Richtlinie 2010/31/EU fortgeschrieben. Sie enthält gegenüber der Vorläufer-Richtlinie deutlich verschärfte und erweiterte Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten. In der EU ist die Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie unter dem englischen Kürzel EPBD – Energy Performance of Buildings Directive – bekannt. Im Rahmen des „Winterpakets 2016“ der EU-Kommission („Saubere Energie für alle Europäer – Wachstumspotenzial Europas erschließen“) wurde die Richtlinie mit einer Änderungsrichtlinie (Richtlinie 2018/844/EU) abermals fortgeschrieben, die nach Beratung und Beschlussfassung in Rat und Parlament am 19.06.2018 im Amtsblatt der EU verkündet wurde. Mit der Änderungsrichtlinie wurden weitere Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten hinzugefügt.

Erste Fassung der Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie: Richtlinie 2002/91/EG

Die ursprüngliche EPBD aus dem Jahr 2002 enthielt Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten; die wichtigsten davon betrafen die Einführung von Methoden zur ganzheitlichen energetischen Bewertung von Gebäuden, die Abstellung der Anforderungen darauf sowie die breite Einführung von Energieausweisen. Die Aufträge hatte Deutschland zum großen Teil bereits mit der Energieeinsparverordnung 2002/2004 umgesetzt; nach Erlass der Energieeinsparverordnung 2007 waren alle Aufträge aus dieser Richtlinie in Deutschland vollständig umgesetzt.

>mehr zur ersten EPBD (2002/91/EG) im Archiv.

Neufassung aus dem Jahr 2010: Richtlinie 2010/31/EU

Die Neufassung der Richtlinie aus dem Jahr 2010 fordert von den Mitgliedstaaten unter anderem:

  • Einführung eines "Niedrigstenergiegebäudes" als Standard für alle Neubauten ab 2021, für behördliche Bauten bereits ab 2019: Dieser Standard beschreibt ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. "Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen - einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird - gedeckt werden." (Artikel 9)
  • Berechnung des sogenannten "kostenoptimalen Niveaus" für energetische Anforderungen bei Neubauten und Bestandgebäuden durch die Mitgliedsstaaten und Vergleich mit den aktuell gültigen Mindestanforderungen. Die Berechnungsmethode wurde am 16. Januar 2012 von der Kommission vorgelegt.

>Download Berechnungsmethode für das kostenoptimale Niveau (deutsch)

  • Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise: Als Qualitätssicherung für Energieausweise sollen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine statistisch signifikante Stichprobe aller jährlich ausgestellten Energieausweise überprüft wird (Artikel 18 i. V. m. Anlage 2)
  • Stärkung der Energieausweise: Der Energieausweis (oder eine Kopie davon) soll künftig bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie/Wohnung vom Verkäufer oder Vermieter aktiv vorzulegen und auszuhändigen sein, statt - wie bisher – nur auf Verlangen. (Artikel 12)
  • Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise: Die Aushangpflicht für Energieausweise soll auf alle (öffentliche und private) Gebäude erweitert werden, in denen mehr als 500 m² starkem Publikumsverkehr ausgesetzt sind. Der Grenzwert wird am 9. Juli 2015 auf 250 m² gesenkt. (Artikel 13)
  • Energiekennwerte in Immobilienanzeigen: In gewerblichen Immobilienanzeigen soll künftig auf Grundlage eines vorliegenden Energieausweises ein Indikator über die Gesamtenergieeffizienz anzugeben sein. (Artikel 12)
  • Ausstellerlisten: In jedem europäischen Land sollen regelmäßig aktualisierte Listen von Energieausweisausstellern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (Artikel 17)

Die Neufassung 2010 gibt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist vor; danach waren die Aufträge von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Juli 2012 in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung unterstützte die zu dem Zeitpunkt federführenden Ministerien (BMVBS und BMWi) beratend bei der fachlichen Umsetzung.

>Download Richtlinie 2010/31/EU (deutsche Fassung)

Die Umsetzung der Aufträge aus der Neufassung erfolgte mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2013. Die Grundpflicht zur Einführung des „Niedrigstenergiegebäudes“ als Standard für alle Neubauten wurde mit dem EnEG 2013 eingeführt und wird mit § 14 Gebäudeenergiegesetz (GEG) konkretisiert.

>mehr zur EnEV 2013
>mehr zum EnEG 2013
>mehr zum Gebäudeenergiegesetz

Aktuelle Änderungsrichtlinie EU 2018/844

Die Änderungsrichtlinie fordert von den Mitgliedstaaten unter anderem:

  • die Einführung einer Pflicht, dass bei bestimmten wesentlichen Änderungen an gebäudetechnischen Anlagen eine Dokumentation für Gebäudeeigentümer über die veränderte Energieeffizienz erstellt wird,
  • die Einführung erweiterter Inspektionspflichten für Klimaanlagen mit einer Leistung von mehr als 70 kW,
  • die Öffnung einer Alternative zur Inspektionspflicht für Klimaanlagen durch Einbau von Systemen zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung,
  • bis 2025 die Einführung einer Pflicht zur Ausstattung bestimmter Nichtwohngebäude mit Gebäudeautomatisierung und -steuerung, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar,
  • die Festlegung einer langfristigen Renovierungsstrategie für den Gebäudebestand bis 2050,
  • die Einführung bestimmter Vorgaben zur Elektromobilität für neue Gebäude und bei bestimmten größeren Renovierungen und
  • den Aufbau eines optionalen gemeinsamen Systems zur Beurteilung der „Intelligenzfähigkeit“ („smart-readyness“) von Gebäuden.

Die neuen Vorschriften in der Änderungsrichtlinie waren bis zum 10. März 2020 in nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme der Vorschriften der Absätze 4 der Artikel 14 und 15 (Pflicht zur Ausstattung mit Gebäudeautomation), die erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten müssen. Wesentliche Elemente der Änderungsrichtlinie wurden mit dem Gebäudeenergiegesetz in deutsches Recht umgesetzt.

>Download Änderungsrichtlinie EU 2018/844 (deutsche Fassung)

>Download Konsolidierte Fassung unter Einbeziehung der Änderungsrichtlinie EU 2018/844 (deutsche Fassung)