Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Regelungen zu Energieausweisen

Modernisierungsempfehlungen

Der Energieausweis muss gemäß § 84 Empfehlungen des Ausstellers für kosteneffiziente energetische Verbesserungen enthalten, soweit solche möglich sind. Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Modernisierungsmaßnahmen sind optional vorgesehen. Die Empfehlungen im Energieausweis ersetzen jedoch keine detaillierte Energieberatung oder Planung.

Aussteller von Energieausweisen geben auf Seite 4 der Ausweise Empfehlungen zu kosteneffizienten Maßnahmen für die energetische Modernisierung des Gebäudes, soweit sie solche Verbesserungen für möglich halten. Hält der Energieausweisaussteller keinerlei kosteneffiziente Verbesserungen für möglich, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Das ist zum Beispiel regelmäßig bei Neubauten der Fall.

Anforderungen an die Aufnahme von Empfehlungen für kosteneffiziente Modernisierungsmaßnahmen in den Energieausweis ergeben sich aus § 84. Sie dürfen auch nicht durch Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Aussteller entfallen. Die Empfehlungen dienen der Information des Eigentümers. Ihre Umsetzung ist jedoch nicht verpflichtend.

Bei der Erarbeitung und Benennung von Modernisierungsempfehlungen kann es sinnvoll sein, dass sich der Aussteller des Energieausweises über den aktuellen baulichen Zustand des Gebäudes vor Ort kundig gemacht hat. Im Gegensatz zur früheren Vorschrift in der EnEV schreibt deshalb das GEG vor, dass der Aussteller entweder eine Vor-Ort-Begehung vorzunehmen hat oder sich Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen lassen muss, die zur Beurteilung geeignet sind.

Für Modernisierungsvorschläge an ausgewählten Bau- oder Anlageteilen gibt der Aussteller an, ob und inwieweit diese als Teil einer größeren Modernisierung oder als Einzelmaßnahme empfohlen werden. In beiden Fällen sollte geprüft werden, ob die Arbeiten mit ohnehin durchzuführenden Instandsetzungsmaßnahmen gekoppelt werden können (z.B. Putzerneuerung, Neueindeckung des Daches oder Kesseltausch). Dies hat Konsequenzen für die Betrachtung der ökonomischen Vorteilhaftigkeit.

Wirtschaftlichkeit
Qualifizierte Berater und Ausweisersteller sind in der Lage, bereits im Ausweis Angaben zur Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zu machen. Solche Angaben sind nicht obligatorisch. Möglich ist die Abschätzung der Amortisationszeit bzw. der Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie (äquivalenter Energiepreis). Damit können sich Bauherren ein erstes Bild darüber verschaffen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen im ökonomischen Sinne vorteilhaft sind.

Unverbindliche Informationen zur Wirtschaftlichkeit oft umgesetzter Modernisierungsmaßnahmen bei Wohngebäuden gemäß Artikel 11 Absatz 4 der europäischen Gesamtenergieeffizienzrichtlinie sowie zu Berechnungsmethoden und Randbedingungen werden unter dem Menüpunkt Praxishilfen zur Verfügung gestellt.

> Mehr zu Wirtschafttlichkeitsberechnungen