Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Angaben in Immobilienanzeigen

Wenn vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing von Gebäuden oder selbständigen Nutzungseinheiten von Gebäuden (z. B. einer Wohnung) Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien aufgegeben werden, so hat der Verkäufer, der Verpächter, der Vermieter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler sicherzustellen, dass in der Immobilienanzeige gemäß § 87 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bestimmte Angaben aus dem Energieausweis enthalten sind, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Anzeige ein Energieausweis vorliegt.

Das GEG schreibt hiermit die Vorschrift des § 16a EnEV fort, die eine Vorgabe aus der europäischen Gesamtenergieeffizienzrichtlinie umsetzt. Zur Klarstellung wurde jetzt auch der Immobilienmakler in den Kreis der Verpflichteten ausdrücklich mit einbezogen.

Pflichtangaben für Immobilienanzeigen

Angaben bei Wohngebäuden

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 GEG oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82 GEG,
  • der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Angaben bei Nichtwohngebäuden

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 GEG oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82 (GEG),
  • die im Energieausweis genannte Werte des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude; bei Nichtwohngebäuden sind der Endenergiebedarf bzw. der Endenergieverbrauch für Wärme und für Strom jeweils getrennt aufzuführen,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
    In den neueren Energieausweisen auf Basis des Gebäudeenergiegesetzes oder der EnEV 2013 sind alle diese Angaben in den Ausweisen als solche ausgewiesen.
    >mehr zum Auffinden der Angaben in aktuellen Energieausweisen

Angaben aus älteren Energieausweisen

Werden ältere Energieausweise nach den Energieeinsparverordnungen 2007 und 2009, deren Gültigkeit (10 Jahre) noch nicht abgelaufen ist, als Grundlage für Angaben Immobilienanzeigen benutzt, so sind Maßgaben des Übergangsrechts in § 112 Absatz 3 Gebäudeenergiegesetz zu beachten:

Angaben für Wohngebäude

  • Bei Wohngebäuden mit Energiebedarfsausweisen ist der Wert des Endenergiebedarfs anzugeben, der auf Seite 2 des jeweils für die Ausstellung maßgeblichen Musters genannt ist.
  • Bei Wohngebäuden mit Energieverbrauchsausweisen ist als Endenergieverbrauch der Energieverbrauchskennwert anzugeben, der auf Seite 3 des jeweils für die Ausstellung maßgeblichen Musters genannt ist. Ist im Endenergieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche zu erhöhen.
  • Bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude, in denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, ist deren Aufnahme in die Immobilienanzeigen freiwillig. Bei der freiwilligen Ermittlung ist die Klasseneinteilung nach § 86 in Verbindung mit Anlage 10 zugrunde zu legen.

Angaben für Nichtwohngebäude

  • Bei Nichtwohngebäuden mit Energiebedarfsausweis ist der Gesamtwert des Endenergiebedarfs anzugeben, der auf Seite 2 des jeweils für die Ausstellung maßgeblichen Musters genannt ist.
  • Bei Nichtwohngebäuden mit Energieverbrauchsausweis sind sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert anzugeben, die auf Seite 3 des jeweils für die Ausstellung maßgeblichen Musters genannt sind.

Assistent für Immobilienanzeigen: Angaben finden "Schritt für Schritt"

Zum Auffinden der erforderlichen Angaben aus dem jeweils vorliegenden Ausweis hat BBSR einen Assistenten entwickeln lassen. Hier wird der Anwender Schritt für Schritt bei der Identifizierung der verschiedenen gültigen Ausweisarten und beim Auffinden der erforderlichen Angaben für Immobilienanzeigen unterstützt.
>mehr zum Assistenten für Immobilienanzeigen

Obligatorische Beratung für Käufer von Ein- und Zweifamilienhäusern

Gegenüber der abgelösten Energieeinsparverordnung wurde in § 80 Absatz 4 GEG eine neue Pflicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern eingeführt. Der Käufer muss nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Gespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen.
Diese Pflicht gilt aber nur dann, wenn solche Beratungen als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten werden.