Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 8: Welche Anforderungen hinsichtlich der Energieausweise stellt das GEG an provisorische Gebäude?

Antwort:

Welche Anforderungen des GEG zur Anwendung kommen, hängt von der Konstruktion (z. B. aus Raumzellen) und vor allem auch von der vorgesehenen Nutzung/Nutzungsdauer des Gebäudes ab.

Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des GEG und damit auch von der Ausweispflicht besteht nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 GEG für

"Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren".

Das heißt, derartige Gebäude, deren geplante Nutzungsdauer zwei Jahre nicht übersteigt, sind vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen (lediglich Regelungen zur Klimaanlageninspektion nach den §§ 74 bis 78 GEG kommen zur Anwendung).

Darüber hinaus werden auf Gebäude, die - unabhängig von ihrer Zweckbestimmung - für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt sind und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 m² Nutzfläche zusammengesetzt sind, die Regelungen für kleine Gebäude nach § 104 GEG angewandt. Es kommen anstelle einer Gesamtanforderung nur Anforderungen an Außenbauteile zur Anwendung (Einhaltung der Werte nach § 48 i. V. m. Anlage 7 GEG). Werden diese eingehalten, gelten nach § 104 GEG die Anforderungen des § 10 Absatz 2 (Anforderungen an zu errichtende Gebäude) als erfüllt. Auf Grund von § 79 Absatz 4 Satz 1 GEG ist für kleine Gebäude kein Energieausweis auszustellen.