Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 18: Besteht für alle Gebäude die Wahlfreiheit zwischen der Ausstellung eines Verbrauchs- oder Bedarfsausweises?

Antwort:

Grundsätzlich besteht aufgrund von § 79 Absatz 1 GEG Wahlfreiheit bezüglich der Ausstellung eines Bedarfs- oder Verbrauchsausweises. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Für Neubauten dürfen, auch wegen fehlender Verbrauchsdaten, auf Grund von § 80 Absatz 1 GEG nur Bedarfsausweise ausgestellt werden. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen auf Grund von § 80 Absatz 2 GEG ein Energieausweis auszustellen ist.

In den Fällen von Verkauf und Vermietung bestehender Gebäude (§ 80 Absatz 3 GEG) dürfen für kleinere, ältere Wohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen keine Verbrauchsausweise, sondern aufgrund von § 80 Absatz 3 Satz 2 und 3 nur Bedarfsausweise ausgestellt werden. Für folgende Wohngebäude besteht danach keine Wahlfreiheit; es dürfen ausschließlich Bedarfsausweise ausgestellt werden:

Wohngebäude

  • die weniger als 5 Wohnungen haben und
  • für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und
  • die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (WärmeschutzV 77) nicht einhalten. (Bei einem Bestandsgebäude kann dieses Niveau entweder schon bei Baufertigstellung oder durch spätere Änderungen eingehalten sein.)

Zur Beurteilung, ob das betroffene Gebäude das Anforderungsniveau der WärmeschutzV 77 erfüllt, kann die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (Kapitel 7) genutzt werden.

Ein Verbrauchsausweis ist auch nicht zulässig, wenn für ein bestehendes Gebäude nicht oder nicht in ausreichendem Umfang Verbrauchsdaten vorliegen, die nach den Vorgaben des § 82 GEG erfasst wurden und den dort vorgegebenen Prozeduren zur Witterungsbereinigung und ggf. Leerstandsberücksichtigung unterzogen wurden.