Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 17: Zu welchem Zeitpunkt ist bei der Errichtung eines Gebäudes der Energieausweis auszustellen?

Antwort:

Energieausweise für Neubauten sind unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes auszustellen; die Ausstellung hat unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen (§ 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 GEG). Der Ausstellungszeitpunkt nach Baufertigstellung trägt hierbei bewusst dem Umstand Rechnung, dass sich in vielen Fällen im Planungsstadium oder auch noch nach Baubeginn Änderungen ergeben oder bestimmte Randbedingungen noch nicht entschieden werden können, die aber Einfluss auf die im Ausweis dokumentierten Energiekennwerte haben. Deswegen legt § 80 Absatz 1 Satz 1 GEG fest, dass der Energieausweis den tatsächlichen Zustand des fertiggestellten Gebäudes dokumentiert.

Vom Energieausweis zu unterscheiden sind die landesrechtlichen Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der materiellen energetischen Anforderungen und auch die mit dem GEG neu eingeführte Erfüllungserklärung (§§ 92 ff GEG). Materielle Anforderungen für Neubauten sind im GEG insbesondere in Anlage 1 i. V. m. § 15 Absatz 1 und Anlage 2 i. V. m. § 18 Absatz 1 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und in § 16 und 19 i. V. m. Anlage 3 für den Transmissionswärmeverlust bzw. die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche geregelt. In welcher Form (z. B. Formular) und zu welchem Zeitpunkt der Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen geführt wird, ergibt sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften sowie bei der o. g. Erfüllungserklärung aus den §§ 92 ff GEG in Verbindung mit den dazu erlassenen landesrechtlichen Regelungen.

Sollte auf Grund des jeweiligen Landesrechts das Formular für den Energieausweis auch als Formular für den Nachweis der Einhaltung der materiellen Anforderungen verwendet und bereits vor Fertigstellung des Gebäudes gefordert werden, dann handelt es sich dabei wegen des oben beschriebenen Grundsatzes nicht um einen Energieausweis für das Gebäude im Sinne des GEG. Der informatorische Charakter des Energieausweises spricht umgekehrt dafür, dass dieser nicht als Nachweisinstrument geeignet ist.

Wer für ein neues Gebäude einen Energieausweis vorgelegt bekommt, der sollte sich vor diesem Hintergrund im eigenen Interesse beim Aussteller vergewissern, ob der Ausweis den Zustand bei Fertigstellung dokumentiert sowie unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes datiert ist und deshalb als Energieausweis im Sinne des GEG verwendet werden darf. Außerdem sind Ausweise, die auf Grundlage des GEG ausgestellt wurden, zu registrieren und unterliegen dem Stichprobenkontrollsystem nach dem GEG.