Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 15: Für welche Gebäude besteht eine Aushangpflicht für Energieausweise?

Antwort:

Nach § 80 Absatz 6 GEG gilt die Aushangpflicht für alle behördlich genutzten Gebäude, wenn auf einer Nutzfläche von mehr als 250 m² starker Publikumsverkehr stattfindet. Nach § 80 Absatz 7 GEG gilt für nichtbehördlich genutzte Gebäude die Aushangpflicht, wenn auf einer Nutzfläche von mehr als 500 m² starker Publikumsverkehr stattfindet, aber nur, sobald ein Energieausweis vorliegt (vergl. § 80 Absatz 7 Satz 1 GEG "…, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt").

Ausgehängt werden muss dabei nur die Aushangseite des Energieausweises (vgl. § 80 Absatz 6 Satz 5 GEG). Der Aushang muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle erfolgen.

Nach der Definition in § 3 Absatz 1 Nummer 27 GEG sind

"Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr" die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird".

Bei nichtbehördlich genutzten Gebäuden muss es sich nicht um eine Nutzung des ganzen Gebäudes, z. B. als Supermarkt oder Bank, handeln. Ausreichend ist eine teilweise Nutzung beispielsweise des Erdgeschosses, wenn dort auf mehr als 500 m² starker Publikumsverkehr herrscht. Dies gilt auch für behördlich genutzte Gebäude bezüglich der o. g. 250 m²-Regelung.

Die Regelungen zur Aushangpflicht nach § 80 Absatz 6 und 7 GEG gelten nach § 79 Absatz 4 Satz 2 GEG nicht für Baudenkmäler.