Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

FAQ 12: Ist im Falle der Modernisierung eines Gebäudes ein Energieausweis auszustellen?

Antwort:

Bei Modernisierungen an Außenbauteilen eines Gebäudes ist dann ein Energieausweis auszustellen, wenn von der Möglichkeit eines Nachweises für das Gesamtgebäude ("140%-Nachweis") nach § 50 GEG Gebrauch gemacht wird. Nach § 80 Absatz 2 GEG ist in diesem Fall ein Energieausweis für das Gebäude auszustellen und auf Seite 1 als Anlass "Modernisierung" zu markieren. Im Falle der ansonsten bei einschlägigen Maßnahmen einzuhaltenden Bauteilanforderungen nach § 48 GEG i. V. m. Anlage 7 GEG sowie bei Modernisierungen an Einrichtungen der technischen Gebäudeausstattung ist kein Energieausweis vorgeschrieben.

Wird zum Zeitpunkt der Modernisierung eines Gebäudes gleichzeitig auch eine Erweiterung des bestehenden Gebäudeteils vorgenommen und wegen Änderungen an Außenbauteilen des bestehenden Gebäudes der Nachweis nach § 50 GEG ("140%-Nachweis") gewählt, so sind die Berechnungen für das gesamte Gebäude - einschließlich des neuen Gebäudeteils – durchzuführen. Auf Grund von § 79 Absatz 2 GEG ist in diesem Falle ein Energieausweis für das gesamte Gebäude auszustellen und auf der Seite 1 als Anlass "Modernisierung" zu markieren. Die Einhaltung der Anforderungen für den neuen Gebäudeteil ist unabhängig davon, zusätzlich und getrennt nachzuweisen. Für die Außenbauteile des hinzukommenden Gebäudeteils ist bei Wohngebäuden der spezifische Transmissionswärmeverlust nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 zu begrenzen, bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 51 Absatz 1 Nummer 2. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m², sind nach § 51 Absatz 2 GEG für den neuen Gebäudeteil auch die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.