Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 10:a) Kann für Gebäude, die über eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt werden, ein gemeinsamer Energieausweis ausgestellt werden?b) Unter welchen Voraussetzungen kann bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Treppenaufgängen davon ausgegangen werden, dass es sich um nur ein Gebäude handelt und deshalb nur ein Energieausweis auszustellen ist?

Antworten:

a)

Grundsätzlich muss für Gebäude, die mit Wärme aus einer gemeinsamen Heizungsanlage versorgt werden, jeweils ein getrennter Energieausweis ausgestellt werden (dies betrifft sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise).

Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme:

Bei Nichtwohngebäuden kann in Ausnahmefällen ein gemeinsamer Energieausweis auf der Grundlage des Verbrauchs ausgestellt werden. In der "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vom 15. April 2021" heißt es:

"Der Energieverbrauch soll im Grundsatz für jedes einzelne Gebäude ermittelt werden. Besteht bei Liegenschaften aus mehreren Gebäuden wegen nicht vorhandener dezentraler Messeinrichtungen keine Möglichkeit, Energieverbrauchswerte für die einzelnen Gebäude zu ermitteln, darf ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs abweichend vom vorstehenden Grundsatz auch für mehrere Gebäude gemeinsam ausgestellt werden."

b)

Insbesondere bei Mehrfamilienhäusern, die über mehrere Treppenaufgänge erschlossen werden, gibt es gelegentlich Zweifel, ob es sich um eines oder um mehrere Gebäude handelt.

Die frühere EnEV enthielt hierzu faktisch dieselben Regelungen wie das GEG, so dass hierzu auf die Auslegung XX-1 der Fachkommission Bautechnik, einem Gremium der Bauministerkonferenz der Länder, zur EnEV zurückgegriffen werden kann. Diese Auslegung enthält grundsätzliche Bewertungskriterien. Der § 17 Absatz 3 EnEV, auf den die Auslegung Bezug nimmt, entspricht inhaltlich § 79 Absatz 2 GEG, der § 22 EnEV dem § 106 GEG.

Zur praktischen Anwendung gibt überdies ein Schreiben, das der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen namens der Fachkommission versandt hat, wertvolle Hilfestellungen: Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Auslegung im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen ist und im Zweifel die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet.

Schreiben des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zum Gebäudebegriff im Zusammenhang mit Energieausweisen nach der früheren EnEV (PDF, 330KB, Datei ist nicht barrierefrei)