Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Aussteller von Energieausweisen

Die Vorschrift erstreckt sich jetzt auch auf Neubauten. Die Regelung in § 21 Energieeinsparverordnung war bislang auf Bestandsgebäude beschränkt. Die Regelung der Ausstellungsberechtigung bei Neubauten war den Ländern überlassen. Mit der Einführung der einheitlichen Erfüllungserklärung für zu errichtende Gebäude (§ 92 Absatz 1 GEG) und angesichts des rein informatorischen Charakters des Energieausweises (vgl. § 79 Absatz 1 GEG) sind Energieausweise klar von der Erfüllungserklärung als öffentlich-rechtlicher Nachweis abzugrenzen. Die Berechtigung für die Erfüllungserklärung ist von den Ländern zu regeln. Sache des Bundes ist es, die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise auch bei Neubauten einheitlich zu regeln.

Darüber hinaus haben sich gegenüber früherem Rechtsstand einige Details geändert. Voraussetzung bleibt jedoch im Grundsatz eine Kombination aus zwei Voraussetzungen:

Erste Voraussetzung: Berufsausbildung

  1. Personen mit Hochschulabschluss
    a) baubezogene Abschlüsse: Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
    b) andere technische oder naturwissenschaftliche Abschlüsse mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter a) genannten Gebiet
  2. Personen mit gewerblichen Abschlüssen
    a) Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
    b) Personen, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben haben oder
    c) Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem unter a) genannten Bereich ohne Meistertitel selbständig auszuüben.
  3. Personen, die staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker sind
    deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasseranlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

Zweite Voraussetzung: Fortbildung und / oder Berufserfahrung

Die oben unter 1 bis 3 genannten Personen müssen für die Ausstellungsberechtigung eine der folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:

  • während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
  • nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder
  • eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 GEG entspricht, oder
  • eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

Bauvorlageberechtigte nach Landesrecht

Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, sind im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung auch zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt.

Besondere Übergangsvorschriften für Energieausweis-Aussteller

Die in § 113 GEG enthaltenen Übergangsvorschriften gehen auf die Energieeinsparverordnung 2007 zurück. Sie sind sämtlich an einen besonderen Stichtag, den Kabinettbeschluss über den Regierungsentwurf dieser Verordnung (25. April 2007) geknüpft.

Folgende Gruppen werden unter der Voraussetzung, dass ihre Qualifikation zum Stichtag bereits vorlag bzw. ihre dazu nötige Fortbildung vor diesem Stichtag begonnen wurde, durch diese Übergangsvorschriften ebenfalls zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude berechtigt:

  • Berater in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geförderten "Vor-Ort-Beratung"
    Diese Personengruppe ist überwiegend bereits durch Regelungen des § 88 zur Ausstellung berechtigt; hier geht es um Fälle, in denen eine andere, z. T. baufremde, Grundqualifikation vorliegt.
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie.
    Bei dieser Personengruppe handelt es sich um Teilnehmer eines mit Hinblick auf die Einführung der Energieausweise durchgeführten Weiterbildungsprojekts.
  • Energieberater im Handwerk
    Diese Personengruppe ist überwiegend bereits durch Regelungen des § 88 zur Ausstellung berechtigt; hier geht es um Fälle, in denen eine andere, z. T. baufremde, Grundqualifikation vorliegt.

Zertifizierung

Für die Ausstellungsbefugnis nach dem GEG ist keine gesonderte Prüfung oder Zertifizierung (durch eine Behörde oder Dritte) vorgeschrieben. Auch bei der Einrichtung eines Kontos als Antragssteller für Registriernummern im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems ist keine Prüfung der Befähigung vorgesehen. Der Aussteller selbst ist dafür verantwortlich, dass er nur im Rahmen der Befähigungsregelungen Ausweise ausstellt; Zuwiderhandlung ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
Verschiedene Organisationen (Kammern, Berufsverbände, DENA) bieten im Internet Listen an, auf denen Aussteller verzeichnet sind.