Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Wärmeschutzverordnung 1995
("Dritte Wärmeschutzverordnung")

Die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)" wurde am 16. August 1994 neu gefasst und trat zum 1. Januar 1995 in Kraft.

Zum einen sollte mit der neuen Verordnung das Anforderungsniveau verschärft werden. Die Verschärfung bei Neubauten fällt wegen der umfassenden methodischen Änderungen uneinheitlich aus: abhängig vom Oberflächen-Volumen-Verhältnis 25–30 % (Vergleichsgröße Jahres-Heizwärmebedarf von Gebäuden auf dem Niveau der Wärmeschutzverordnung 1982/84, berechnet nach der Methode der Wärmeschutzverordnung 1995).

Zum anderen musste technischen Entwicklungen methodisch Rechnung getragen werden:

Die Wärmeschutzverordnung trug bis dahin nur den Verlusten durch Transmission Rechnung. Insbesondere aber bei den Fenstern ist dieses nicht korrekt – die thermische Strahlung, die in das Gebäude gelangt, trägt in der Heizperiode auch zur Heizung bei. Mit der Markteinführung von Wärmeschutzverglasung Anfang der 1990er Jahre können Fenster bei bestimmter Bemessung und Ausrichtung sogar positive Energiebilanzen aufweisen; die Wärmeschutzverordnung sollte dem Rechnung tragen. Die Verordnung tut dies durch die Bilanzierung von solaren Gewinnen – vereinfacht auch möglich durch Verwendung von "äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten".
Vor diesem Hintergrund wurde es erforderlich, für Neubauten eine Wärmebilanz einzuführen und die Anforderungsmethodik auf einen Energiekennwert, den Jahres-Heizwärmebedarf, umzustellen.

Mit der Einführung der Wärmebilanz konnte einem weiteren Aspekt Rechnung getragen werden: die Möglichkeit, Lüftungswärmeverluste über Wärmerückgewinnung zu begrenzen, konnte in der Verordnung berücksichtigt werden. Die Festlegung relativ hoher Luftwechselraten ist als Signal für die damals neu auf den Markt gelangten mechanischen Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung zu verstehen.

Bei den Anforderungen an bestehende Gebäude blieb die Wärmeschutzverordnung 1995 bei dem in der vorangegangenen Fassung eingeschlagenen Weg über so genannte "bedingte Anforderungen". Allerdings widmete die Wärmeschutzverordnung 1995 diesem Bereich eine gesonderte "Anlage 3", die fortan auch Anforderungen an Modernisierungen bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen mit umfasste.

Ferner wurden weitere Änderungen der Gliederung (z. B. Fortfall der Sonderregelung für Sport- und Versammlungsstätten, Zentralisierung der Regelungen über Geltungsbereich und Ausnahmen) vorgenommen, so dass die Vorschriften der Wärmeschutzverordnung 1995 generell nicht ohne weiteres mit denen der Wärmeschutzverordnung 1982/1984 verglichen werden können.

Zu § 12 Wärmeschutzverordnung 1995 ("Wärmebedarfsausweis") wurde mit Zustimmung des Bundesrates eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen, die ebenfalls am 1. Januar 1995 in Kraft trat:

Für den Vollzug des Energieeinsparrechts sind verfassungsgemäß die Länder zuständig. Im Zuge der Umsetzung energiesparrechtlicher Verordnungen treten insbesondere in der Anfangsphase einige Fragen auf, die sich aus dem Gesetzestext alleine oder auch aus den in Bezug genommenen Normen nicht immer eindeutig beantworten lassen und unterschiedliche Auslegungen ermöglichen.

Um vor diesem Hintergrund im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung der Wärmeschutzverordnung zu ermöglichen, hat die Fachkommission "Bautechnik" (damals "Fachkommission Baunormung") der Bauministerkonferenz beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, welche die in den Ländern eingehenden Anfragen von allgemeinem Interesse beantworten soll. Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten und beschlossen.

Zur Wärmeschutzverordnung 1995 wurden 22 Auslegungen herausgegeben:
>> zu den Auslegungen

Die Wärmeschutzverordnung wurde zum 1. Februar 2002 durch die Energieeinsparverordnung abgelöst. Die geltenden Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden ergeben sich aus der Energieeinsparverordnung 2009.