Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – Heizkosten V)

Die Verordnung regelt die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei zentral versorgten Gebäuden mit zwei oder mehr Nutzeinheiten. Ferner werden die Pflicht zur Verbrauchserfassung, die Ausstattung mit technischen Einrichtungen zur Verbrauchserfassung sowie Informationspflichten geregelt. Ausgenommen sind Wohngebäude, die über nur zwei Wohnungen verfügen, von denen eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird, sowie (hinsichtlich der Heizwärme) auch Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime und vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile.

Die Verordnung soll die Nutzer zur Energieeinsparung anhalten, indem ein wesentlicher Anteil der zu abzurechnenden Kosten vom erfassten Verbrauch des Nutzers abhängig sein muss. Sie hat insoweit Vorrang vor etwaigen anderen Regelungen in Mietverträgen.

Die Verordnung wurde 1981 erlassen und

  • erstmals am 5. April 1984 mit der "Verordnung zur Änderung wohnungsbaurechtlicher Vorschriften" und
  • zum zweiten Mal am 20. Januar 1989 mit der "Verordnung zur Änderung energiesparrechtlicher Verordnungen"
  • zum dritten Mal am 2. Dezember 2008

novelliert.

  • HeizkostenV´81 - Heizkostenverordnung vom 23. Februar 1981 (Gültigkeitszeitraum 01.03.1981 bis 30.04.1984)
  • HeizkostenV´84 - Heizkostenverordnung vom 5. April 1984 (Gültigkeitszeitraum 01.05.1984 bis 28.02.1989)
  • HeizkostenV´89 - Heizkostenverordnung vom 20. Januar 1989 (Gültigkeitszeitraum 01.03.1989 bis 31.12.2008)
  • HeizkostenV’09 - Heizkostenverordnung vom 5. Oktober 2009 (Gültigkeitszeitraum vom 01.01.2009 bis 30.11.2021)

Geltender Rechtsstand seit dem 1. Dezember 2021 ist die Fassung, die sich auf Grund der Änderungsverordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S.4964) ergibt.