Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Gebäudeenergiegesetz 2020

Übergangsvorschriften für Energieausweise

Besondere Übergangsregelung für Energieausweise im Gebäudebestand

Für die Ausstellung von Energieausweisen war Software erforderlich, die

  • nach den mit dem GEG eingeführten technischen Regeln arbeitete,
  • die zum damaligen Zeitpunkt neu eingeführten GEG-Formulare verwendete und
  • den Datenaustausch nach dem damals aktuellen Datenschema für das Kontrollsystem unterstützte.

Um einen in dieser Hinsicht reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollten gemäß § 112 Energieausweise im Gebäudebestand noch nach Inkrafttreten des GEG bis zum 1. Mai 2021 nach altem Recht - also nach den Vorschriften und Ausweismustern der Energieeinsparverordnung (EnEV) - ausgestellt werden.

Angaben aus älteren Energieausweisen in Immobilienanzeigen

Wenn vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing von Gebäuden oder selbständigen Nutzungseinheiten von Gebäuden (z. B. einer Wohnung) Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien aufgegeben werden, so hat der Verkäufer, der Verpächter, der Vermieter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler sicherzustellen, dass in der Immobilienanzeige gemäß § 87 GEG bestimmte Angaben aus dem Energieausweis enthalten sind, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Anzeige ein Energieausweis vorliegt.

Wurden ältere Energieausweise nach den Energieeinsparverordnungen 2007 und 2009, deren Gültigkeit (10 Jahre) noch nicht abgelaufen war, als Grundlage für Angaben in Immobilienanzeigen benutzt, so waren Maßgaben des Übergangsrechts aus § 112 Abs. 3 zu beachten:

Angaben für Wohngebäude

  • Bei Wohngebäuden mit Energiebedarfsausweisen war der Wert des Endenergiebedarfs anzugeben, der auf Seite 2 des jeweils für die Ausstellung maßgeblichen Musters genannt war.
  • Bei Wohngebäuden mit Energieverbrauchsausweisen war als Endenergieverbrauch der Energieverbrauchskennwert anzugeben, der auf Seite 3 des jeweils für die Ausstellung maßgeblichen Musters genannt war. War im Endenergieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so war der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche zu erhöhen.
  • Bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude, in denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben war, war deren Aufnahme in die Immobilienanzeigen freiwillig. Bei der freiwilligen Ermittlung war die Klasseneinteilung nach § 86 in Verbindung mit Anlage 10 zugrunde zu legen.

Angaben für Nichtwohngebäude

  • Bei Nichtwohngebäuden mit Energiebedarfsausweis war der Gesamtwert des Endenergiebedarfs anzugeben, der auf Seite 2 des jeweils für die Ausstellung maßgeblichen Musters genannt war.
  • Bei Nichtwohngebäuden mit Energieverbrauchsausweis waren sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert anzugeben, die auf Seite 3 des jeweils für die Ausstellung maßgeblichen Musters genannt waren.

Offizielle Arbeitshilfe

Für Ausweise, die auf Basis früherer Verordnungen erstellt wurden und die noch gültig waren, wurde eine amtliche Arbeitshilfe bekannt gemacht, die als "Lesehilfe" das Auffinden der erforderlichen Informationen für die Pflichtangaben auch in diesen Ausweisen erleichterte.