Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Gebäudeenergiegesetz 2020

Als Teil der Umsetzung des Koalitionsvertrags der Bundesregierung wurden mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) die bis dahin gültigen Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und der Energieeinsparverordung (EnEV) in einem Gesetz zusammengeführt.

Das „Gebäudeenergiegesetz 2020“ trat zum 1. November 2020 in Kraft. Ein wesentliches Element des GEG 2020 war die Integration der Nutzungspflichten von Erneuerbaren Energien aus dem EEWärmeG in die Anforderungssystematik der Energieeinsparverordung.

Mit dem GEG wurde ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen.

Das Gebäudeenergiegesetz wurde als Gesetz am 8. August 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Auf folgende weitere, bei der praktischen Umsetzung des GEG 2020 zu beachtende Regelungen wird hingewiesen:

Geltender Rechtstand des Gebäudeenergiegesetzes ist ab dem 1. Januar 2023 das Gebäudeenergiegesetz 2023. Das generell bis 31. Dezember 2022 gültige GEG 2020 ist weiterhin anwendbar für bestimmte Neubauten, für die der Bauantrag bereits vorher gestellt wurde.

Auf folgende mit dem GEG 2023 entfallene oder geänderte Regelungen des GEG 2020 wird hingewiesen:

Auf folgende Veröffentlichung zur Ausstellung von Energiebedarfsausweisen auf Basis des GEG 2020 wird hingewiesen: