Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Gebäudeenergiegesetz 2020

Bilanzierung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 23 GEG 2020

Als Nachfolgeregelung zu § 5 der aufgehobenen Energieeinsparverordnung (EnEV) enthielt § 23 des GEG 2020 Regelungen über die Anrechenbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien. Solche Regelungen waren bei Strom vor allem deshalb wichtig, weil die Differenz zwischen dem Primärenergiefaktor für Strom aus dem Verbundnetz (1,8) und gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (0,0) besonders hoch war. Vor allem, weil im Primärenergiefaktor für den Strom aus dem Verbundnetz auch in erheblichem Umfang erneuerbar erzeugter, ins Netz eingespeister Strom enthalten war, musste im Interesse einer einwandfreien Bilanzierung ausgeschlossen werden, dass aus dem Netz "gekaufter" Strom aus erneuerbaren Energien als solcher in die Energiebilanz eingerechnet wurde.

Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Für die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei der Bilanzierung galten zunächst folgende Grundvoraussetzungen:

  • Der Strom musste in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt werden und
  • vorrangig in dem Gebäude genutzt werden (unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung) und nur die überschüssige Strommenge durfte in das öffentliche Netz eingespeist werden.

Strom aus erneuerbaren Energien war demzufolge von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn er über das öffentliche Netz bezogen wurde. Als "erneuerbare Energien" kamen grundsätzlich alle in § 3 Absatz 2 definierten erneuerbaren Quellen in Betracht, die zur Stromerzeugung geeignet waren; eine praktische Rolle spielte neben photovoltaisch erzeugtem Strom aber nur Strom aus örtlichen Kleinwindanlagen.

Die vorgenannten Grundvoraussetzungen galten auch für den Fall, dass erneuerbar erzeugter Strom zur Erfüllung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien angerechnet werden sollte.

Der Umfang, in dem örtlich erneuerbar erzeugter Strom auch örtlich nutzbar war statt in das Verbundnetz eingespeist zu werden, wurde erheblich vergrößert, wenn ein elektrochemischer Speicher die zeitlichen Unterschiede zwischen Erzeugung und Bedarf abpufferte. Deshalb wurde bei den Vereinfachungen in § 23 Absatz 2 und 3 diesbezüglich unterschieden. Diese Vereinfachungen galten nicht bei Gebäuden mit Elektrodirektheizungen und bei Nichtwohngebäuden mit überwiegender Nutzung von Strom für andere Zwecke als Heizung.

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Wohngebäuden

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei WG Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Wohngebäuden
Quelle: BBSR

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Wohngebäuden 1
Quelle: BBSR

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Nichtwohngebäuden

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei NWG
Quelle: BBSR

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Gebäuden mit Elektrodirektheizungen und bei Nichtwohngebäuden mit überwiegender Nutzung von Strom für andere Zwecke als Heizung

Von den vorgenannten pauschalen Anrechnungsvorschriften waren ausgeschlossen

• Gebäude mit Elektrodirektheizungen und
• Nichtwohngebäude mit überwiegender Nutzung von Strom für andere Zwecke als Heizung.

Auf Grund von § 23 Absatz 4 GEG wurde für die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei diesen Gebäuden die Regelung aus § 5 der aufgehobenen Energieeinsparverordnung fortgeführt. Danach waren konsistent zu den übrigen relevanten Berechnungen

• die Berechnung des monatlichen Ertrags der Anlagen nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter Verwendung der Klimadaten des Referenzstandorts (Potsdam) durchzuführen sowie der Standardwerte für Photovoltaikmodule in Anhang B dieser Norm und
• der Ertrag dem Bedarf monatsweise gegenüber zu stellen.

Die Berücksichtigung anderer regenerativer Erzeugungsanlagen für Strom war hier nicht ausgeschlossen. Die genannte Norm beschrieb auch die Ertragsberechnung von Kleinwindanlagen.